§ 18 GWO 1998 § 18

Salzburger Gemeindewahlordnung 1998

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 21.11.2018 bis 31.12.9999
Entschädigung für Mitglieder von Wahlbehörden

§ 18

(1) Stimmberechtigte Mitglieder der Wahlbehörden haben für die Teilnahme an Sitzungen Anspruch auf Entschädigung.

(2) Auf die Höhe und die Leistung der Entschädigung findet das Kollegialorgane-Sitzungsentschädigungsgesetz mit der Maßgabe sinngemäß Anwendung, daß Entschädigungsansprüche von Mitgliedern der Gemeinde- und Sprengelwahlbehörden an die Gemeinde zu richten sind, der die Entscheidung hierüber sowie die Leistung dieser Entschädigungen im eigenen Wirkungsbereich obliegt. Darüber hinausgehende Leistungen der Gemeinde an Mitglieder der Gemeinde- und Sprengelwahlbehörden bleiben unberührt.

Stand vor dem 20.11.2018

In Kraft vom 16.12.1998 bis 20.11.2018
Entschädigung für Mitglieder von Wahlbehörden

§ 18

(1) Stimmberechtigte Mitglieder der Wahlbehörden haben für die Teilnahme an Sitzungen Anspruch auf Entschädigung.

(2) Auf die Höhe und die Leistung der Entschädigung findet das Kollegialorgane-Sitzungsentschädigungsgesetz mit der Maßgabe sinngemäß Anwendung, daß Entschädigungsansprüche von Mitgliedern der Gemeinde- und Sprengelwahlbehörden an die Gemeinde zu richten sind, der die Entscheidung hierüber sowie die Leistung dieser Entschädigungen im eigenen Wirkungsbereich obliegt. Darüber hinausgehende Leistungen der Gemeinde an Mitglieder der Gemeinde- und Sprengelwahlbehörden bleiben unberührt.

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten