§ 23 GWO 1998 § 23

Salzburger Gemeindewahlordnung 1998

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 21.11.2018 bis 31.12.9999
Wählerverzeichnisse

§ 23

(1) Die Wahlberechtigten (§ 19 Abs 1) sind in Wählerverzeichnisse einzutragen. FürDie Wählerverzeichnisse sind auf Grund der im Zentralen Wählerregister (§ 4 Abs 1 Wählerevidenzgesetz 2018) geführten Wählerevidenzen oder auf Grund jener Wählerevidenzen, die Wählerverzeichnisse ist das Muster innach dem Wählerevidenzgesetz 1973 geführt wurden, sowie auf Grund der Anlage 1Unionsbürger-Wählerevidenz (§ 22) zu verwendenerstellen. Zu diesem Zweck dürfen die Daten auch lokalen Datenverarbeitungen im Wege einer Schnittstelle zum Zentralen Wählerregister zur Verfügung gestellt werden, über die die weitere Administration der Wählerverzeichnisse abläuft.

(2) Das AnlegenDie Erstellung und allfällige Berichtigung der Wählerverzeichnisse obliegt den Gemeinden. Die

(3) Wählerverzeichnisse sind aufentweder in Papierform unter Verwendung des Musters in Anlage 1 zu erstellen oder haben in elektronischer Form dem Aufbau der Grundlage folgender Evidenzen anzulegen:Ausdrucke dieser Muster zu entsprechen.

1.

Wählerevidenz nach dem Wählerevidenzgesetz 1973;

2.

Unionsbürger-Wählerevidenz gemäß § 22.

In die Wählerverzeichnisse sind jene in den Wählerevidenzen eingetragenen Wahlberechtigten aufzunehmen, die in der Gemeinde ihren Hauptwohnsitz haben. Zusätzlich sind jene Personen aufzunehmen, die der Gemeinde als wahlberechtigt bekannt sind, aber (noch) nicht in die Wählerevidenzen aufgenommen worden sind.

(34) In die Wählerverzeichnisse sind jene in den Wählerevidenzen eingetragenen Wahlberechtigten aufzunehmen, die in der Gemeinde ihren Hauptwohnsitz haben. Zusätzlich sind jene Personen aufzunehmen, die der Gemeinde als wahlberechtigt bekannt sind, aber (noch) nicht in die Wählerevidenzen aufgenommen worden sind.

(5) Die Wählerverzeichnisse sind in den Gemeinden, die nicht in Wahlsprengel eingeteilt sind, nach dem Namensalphabet der Wahl- und Stimmberechtigten, wenn aber dieeine Gemeinde in Wahlsprengel eingeteilt ist, nach Wahlsprengeln und gegebenenfalls nach Ortschaften, Straßen und Hausnummern anzulegen.

Stand vor dem 20.11.2018

In Kraft vom 01.03.2002 bis 20.11.2018
Wählerverzeichnisse

§ 23

(1) Die Wahlberechtigten (§ 19 Abs 1) sind in Wählerverzeichnisse einzutragen. FürDie Wählerverzeichnisse sind auf Grund der im Zentralen Wählerregister (§ 4 Abs 1 Wählerevidenzgesetz 2018) geführten Wählerevidenzen oder auf Grund jener Wählerevidenzen, die Wählerverzeichnisse ist das Muster innach dem Wählerevidenzgesetz 1973 geführt wurden, sowie auf Grund der Anlage 1Unionsbürger-Wählerevidenz (§ 22) zu verwendenerstellen. Zu diesem Zweck dürfen die Daten auch lokalen Datenverarbeitungen im Wege einer Schnittstelle zum Zentralen Wählerregister zur Verfügung gestellt werden, über die die weitere Administration der Wählerverzeichnisse abläuft.

(2) Das AnlegenDie Erstellung und allfällige Berichtigung der Wählerverzeichnisse obliegt den Gemeinden. Die

(3) Wählerverzeichnisse sind aufentweder in Papierform unter Verwendung des Musters in Anlage 1 zu erstellen oder haben in elektronischer Form dem Aufbau der Grundlage folgender Evidenzen anzulegen:Ausdrucke dieser Muster zu entsprechen.

1.

Wählerevidenz nach dem Wählerevidenzgesetz 1973;

2.

Unionsbürger-Wählerevidenz gemäß § 22.

In die Wählerverzeichnisse sind jene in den Wählerevidenzen eingetragenen Wahlberechtigten aufzunehmen, die in der Gemeinde ihren Hauptwohnsitz haben. Zusätzlich sind jene Personen aufzunehmen, die der Gemeinde als wahlberechtigt bekannt sind, aber (noch) nicht in die Wählerevidenzen aufgenommen worden sind.

(34) In die Wählerverzeichnisse sind jene in den Wählerevidenzen eingetragenen Wahlberechtigten aufzunehmen, die in der Gemeinde ihren Hauptwohnsitz haben. Zusätzlich sind jene Personen aufzunehmen, die der Gemeinde als wahlberechtigt bekannt sind, aber (noch) nicht in die Wählerevidenzen aufgenommen worden sind.

(5) Die Wählerverzeichnisse sind in den Gemeinden, die nicht in Wahlsprengel eingeteilt sind, nach dem Namensalphabet der Wahl- und Stimmberechtigten, wenn aber dieeine Gemeinde in Wahlsprengel eingeteilt ist, nach Wahlsprengeln und gegebenenfalls nach Ortschaften, Straßen und Hausnummern anzulegen.

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