§ 16 GWO 1998

Salzburger Gemeindewahlordnung 1998

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.09.2008 bis 31.12.9999

Selbständige Durchführung von Amtshandlungen

durch den Wahlleiter

§ 16

(1) Wenn die Dringlichkeit der Amtshandlung einen Aufschub nicht zuläßt, hat der Wahlleiter die Amtshandlung selbständig durchzuführen. In diesem Fall hat er nach Möglichkeit unter Berücksichtigung der Parteienverhältnisse Vertrauenspersonen zu seiner Beratung heranzuziehen.

(2) Außer in den Fällen des Abs 1 sowie des § 13 Abs 1 kann der Wahlleiter unaufschiebbare Amtshandlungen vornehmen, zu deren Vornahme ihn die Wahlbehörde ausdrücklich ermächtigt hat.

Stand vor dem 31.08.2008

In Kraft vom 16.12.1998 bis 31.08.2008

Selbständige Durchführung von Amtshandlungen

durch den Wahlleiter

§ 16

(1) Wenn die Dringlichkeit der Amtshandlung einen Aufschub nicht zuläßt, hat der Wahlleiter die Amtshandlung selbständig durchzuführen. In diesem Fall hat er nach Möglichkeit unter Berücksichtigung der Parteienverhältnisse Vertrauenspersonen zu seiner Beratung heranzuziehen.

(2) Außer in den Fällen des Abs 1 sowie des § 13 Abs 1 kann der Wahlleiter unaufschiebbare Amtshandlungen vornehmen, zu deren Vornahme ihn die Wahlbehörde ausdrücklich ermächtigt hat.

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