§ 35 GWO 1998

Salzburger Gemeindewahlordnung 1998

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.09.2008 bis 31.12.9999

Vorgang nach Ausstellung der Wahlkarte

§ 35

(1) Die Ausstellung der Wahlkarte, für die das in der Anlage 3 ersichtliche Formular zu verwenden ist, ist im Wählerverzeichnis in der Rubrik "Anmerkung" bei dem betreffenden Wähler in der Rubrik ‚Anmerkung’ mit dem Wort "Wahlkarte" in auffälliger Weise (zB mittels Buntstift) vorzumerkenzu vermerken.

(2) Die Ausstellung von Wahlkarten gemäß § 33 Abs 2 begehrten Wahlkarten ist von der Gemeinde der Gemeindewahlbehörde mitzuteilen. Diese hat dieeine Zuteilung an die einzelnen besonderen Wahlbehörden so vorzunehmen, daßdass alle Besitzer einer solchen Wahlkarte besucht werden können.

(3) Duplikate für abhanden gekommene oder unbrauchbar gewordene Wahlkarten dürfen in keinem Fall ausgefolgt werden.

Stand vor dem 31.08.2008

In Kraft vom 16.12.1998 bis 31.08.2008

Vorgang nach Ausstellung der Wahlkarte

§ 35

(1) Die Ausstellung der Wahlkarte, für die das in der Anlage 3 ersichtliche Formular zu verwenden ist, ist im Wählerverzeichnis in der Rubrik "Anmerkung" bei dem betreffenden Wähler in der Rubrik ‚Anmerkung’ mit dem Wort "Wahlkarte" in auffälliger Weise (zB mittels Buntstift) vorzumerkenzu vermerken.

(2) Die Ausstellung von Wahlkarten gemäß § 33 Abs 2 begehrten Wahlkarten ist von der Gemeinde der Gemeindewahlbehörde mitzuteilen. Diese hat dieeine Zuteilung an die einzelnen besonderen Wahlbehörden so vorzunehmen, daßdass alle Besitzer einer solchen Wahlkarte besucht werden können.

(3) Duplikate für abhanden gekommene oder unbrauchbar gewordene Wahlkarten dürfen in keinem Fall ausgefolgt werden.

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