§ 94 GWO 1998 § 94

Salzburger Gemeindewahlordnung 1998

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 21.11.2018 bis 31.12.9999
Sonderbestimmungen für die Landeshauptstadt Salzburg

§ 94

(1) Die §§ 2 bis 92 sind mit folgenden Ausnahmen auch auf die Wahl der Mitglieder des Gemeinderates und des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Salzburg anzuwenden.

(2) Die §§ 3, 5, 6, 8, 10, 12, 13, 30, 34, 37, 44, 7145, 74a, 83, 84, 90, 91 und 92 sind in der nachstehenden Fassung anzuwenden.

Stand vor dem 20.11.2018

In Kraft vom 01.09.2008 bis 20.11.2018
Sonderbestimmungen für die Landeshauptstadt Salzburg

§ 94

(1) Die §§ 2 bis 92 sind mit folgenden Ausnahmen auch auf die Wahl der Mitglieder des Gemeinderates und des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Salzburg anzuwenden.

(2) Die §§ 3, 5, 6, 8, 10, 12, 13, 30, 34, 37, 44, 7145, 74a, 83, 84, 90, 91 und 92 sind in der nachstehenden Fassung anzuwenden.

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