§ 97 GWO 1998

Salzburger Gemeindewahlordnung 1998

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.09.2008 bis 31.12.9999

Gemeindewahlbehörde

(zu den § 8§§ 6 und 8)

§ 97

(1) Für die Stadtgemeinde Salzburg wird eine Gemeindewahlbehörde eingesetzt.

(2) Sie besteht, unbeschadet der Bestimmung des § 10 Abs 5, aus dem vom Bürgermeister zu bestellenden Vorsitzenden (Gemeindewahlleiter) und Gemeindewahlleiter oderaus neun Beisitzern. Der Bürgermeister hat für den Fall der vorübergehenden Verhinderung des Gemeindewahlleiters geeignete Personen zu dessen von jenemStellvertretern zu bestellenden Stellvertreter sowie aus mindestens drei, höchstens zwölf Beisitzernbestellen und gleichzeitig die Reihenfolge der Stellvertretung festzulegen.

(3) Der Gemeindewahlbehörde obliegen die in den §§ 29, 37 bis 44, 47 bis 50, 52 bis 82 und 85 bis 87 bezeichneten Aufgaben.

Stand vor dem 31.08.2008

In Kraft vom 16.12.1998 bis 31.08.2008

Gemeindewahlbehörde

(zu den § 8§§ 6 und 8)

§ 97

(1) Für die Stadtgemeinde Salzburg wird eine Gemeindewahlbehörde eingesetzt.

(2) Sie besteht, unbeschadet der Bestimmung des § 10 Abs 5, aus dem vom Bürgermeister zu bestellenden Vorsitzenden (Gemeindewahlleiter) und Gemeindewahlleiter oderaus neun Beisitzern. Der Bürgermeister hat für den Fall der vorübergehenden Verhinderung des Gemeindewahlleiters geeignete Personen zu dessen von jenemStellvertretern zu bestellenden Stellvertreter sowie aus mindestens drei, höchstens zwölf Beisitzernbestellen und gleichzeitig die Reihenfolge der Stellvertretung festzulegen.

(3) Der Gemeindewahlbehörde obliegen die in den §§ 29, 37 bis 44, 47 bis 50, 52 bis 82 und 85 bis 87 bezeichneten Aufgaben.

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