Gemeindewahlbehörde
(zu den §§ 6 und 8)
(1) Für die Stadtgemeinde Salzburg wird eine Gemeindewahlbehörde eingesetzt.
(2) Sie besteht, unbeschadet der Bestimmung des § 10 Abs 5, aus dem vom Bürgermeister zu bestellenden Vorsitzenden (Gemeindewahlleiter) und aus neun Beisitzern. Der Bürgermeister hat für den Fall der vorübergehenden Verhinderung des Gemeindewahlleiters geeignete Personen zu dessen Stellvertretern zu bestellen und gleichzeitig die Reihenfolge der Stellvertretung festzulegen.
(3) Der Gemeindewahlbehörde obliegen die in den §§ 29, 37 bis 44, 47 bis 50, 52 bis 82 und 85 bis 87 bezeichneten Aufgaben.
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