§ 104a GWO 1998 § 104a

GWO 1998 - Salzburger Gemeindewahlordnung 1998

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 24.04.2024

(1) Das Gebiet der Landeshauptstadt Salzburg ist zur Erleichterung der Wahl in Wahlsprengel einzuteilen, die nicht weniger als 30 und nicht mehr als 1000 Wahlberechtigte umfassen.

(2) Für die Auswertung der Briefwahlstimmen kann ein eigener Wahlsprengel festgesetzt werden.

 

 

 

In Kraft seit 21.11.2018 bis 31.12.9999
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