§ 108 GWO 1998

GWO 1998 - Salzburger Gemeindewahlordnung 1998

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 27.04.2024

Eigener Wirkungsbereich der Gemeinde

(zu § 91)

 

§ 108

 

Die den Organen der Stadtgemeinde Salzburg sowie der Hauptwahlbehörde, der Gemeindewahlbehörde und den Sprengelwahlbehörden in Vollziehung dieses Gesetzes zukommenden Aufgaben sind Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches der Gemeinde.

In Kraft seit 16.12.1998 bis 31.12.9999
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