(1) Werden gemäß den §§ 8 Abs 2, 10 Abs 2 oder 98 ständige Vertreter des Vorsitzenden der Gemeinde-, Bezirks- oder Hauptwahlbehörde bestellt, sind dieselben Personen auch zu ständigen Vertretern gemäß den §§ 7 Abs 2 und 10 Abs 2 der Salzburger Landtagswahlord- nung 1998 zu bestellen. Personen, die zu Sprengelwahlleitern gemäß § 9 Abs 2 bestellt werden, sind auch zu Sprengelwahlleitern gemäß § 9 Abs 2 der Salzburger Landtagswahlordnung 1998 zu bestellen. In der Landeshauptstadt Salzburg ist der gemäß § 97 bestellte Gemeindewahlleiter auch zum ständigen Vertreter gemäß § 7 Abs 2 LTWO 1998 zu bestellen.
(2) Die Personen, die zu Vertretern der Sprengelwahlleiter gemäß § 9 Abs 3, zu Vertretern der Gemeindewahlleiter nach § 8 Abs 3 und § 97, zu Vertretern der Bezirkswahlleiter gemäß § 10 Abs 3 oder zu Vertretern des Hauptwahlleiters gemäß § 98 bestellt werden, sind auch zu Vertretern gemäß den §§ 7 Abs 3, 9 Abs 3 und 10 Abs 3 LTWO 1998 zu bestellen.
(3) Die nach den §§ 13 und 100 dieses Gesetzes berufenen Beisitzer und Ersatzmitglieder der Wahlbehörden sind auch Beisitzer und Ersatzmitglieder der nach LTWO 1998 zu bildenden Sprengel-, Gemeinde- und Bezirkswahlbehörden. § 10 Abs 2 der Salzburger Landtagswahlordnung 1998 findet mit der Maßgabe Anwendung, daß die Bezirkswahlbehörden außer dem Bezirkswahlleiter aus neun Beisitzern, in der Landeshauptstadt Salzburg außer dem Bezirkswahlleiter aus zwölf Beisitzern, von denen jeweils wenigstens einer dem richterlichen Stand angehört oder angehört hat, besteht.
(4) Die Frist für die Einbringung der Anträge für die Bestellung der Beisitzer und Ersatzmitglieder richtet sich nicht nach § 12 Abs 1 dieses Gesetzes, sondern nach § 13 Abs 1 der Salzburger Landtagswahlordnung 1998. Beisitzer und Ersatzmitglieder müssen sowohl den Vorschriften des § 6 Abs 3 dieses Gesetzes als auch des § 5 Abs 3 LTWO 1998 entsprechen. Die Berufung der nicht dem richterlichen Stand entstammenden Beisitzer und Ersatzmitglieder richtet sich nach § 14 Abs 3 der Salzburger Landtagswahlordnung 1998.
(5) Die Abs 1 bis 4 gelten sinngemäß auch für die nach § 64 dieses Gesetzes und § 67 LTWO 1998 zu bildenden besonderen Wahlbehörden.
(6) Ab dem Zeitpunkt der Kundmachung der Wahlergebnisse bis zum Tag der Wahlausschreibung einer gleichzeitig durchzuführenden Wahl des Landtages und einer Bürgermeister-, Gemeindevertretungs- und Gemeinderatswahl gemäß § 111 sind die Abs 1 bis 5 nicht anzuwenden.
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