Wahlakten
(1) Der Hauptteil des Wählerverzeichnisses und der entsprechende Teil des Abstimmungsverzeichnisses sind der Niederschrift für die Landtagswahl anzuschließen. In der Niederschrift über die Wahlen nach diesem Gesetz ist ein Hinweis auf den Verbleib der Unterlagen aufzunehmen.
(2) Der Ergänzungsteil des Wählerverzeichnisses und der entsprechende Teil des Abstimmungsverzeichnisses sind der Niederschrift für die Wahlen nach diesem Gesetz anzuschließen.
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