§ 120 GWO 1998

GWO 1998 - Salzburger Gemeindewahlordnung 1998

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 26.04.2024

Wahlakten

 

§ 120

 

(1) Der Hauptteil des Wählerverzeichnisses und der entsprechende Teil des Abstimmungsverzeichnisses sind der Niederschrift für die Landtagswahl anzuschließen. In der Niederschrift über die Wahlen nach diesem Gesetz ist ein Hinweis auf den Verbleib der Unterlagen aufzunehmen.

(2) Der Ergänzungsteil des Wählerverzeichnisses und der entsprechende Teil des Abstimmungsverzeichnisses sind der Niederschrift für die Wahlen nach diesem Gesetz anzuschließen.

In Kraft seit 16.12.1998 bis 31.12.9999
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