§ 120a GWO 1998

GWO 1998 - Salzburger Gemeindewahlordnung 1998

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 18.04.2024

Umsetzungshinweis

 

§ 120a

 

Die Bestimmungen der §§ 19 Abs 1, 22, 23 Abs 2 und 115 Abs 3 dienen der Umsetzung der Richtlinie 94/80/EG des Rates vom 19. Dezember 1994 über die Einzelheiten der Ausübung des aktiven und passiven Wahlrechts bei den Kommunalwahlen für Unionsbürger mit Wohnsitz in einem Mitgliedstaat, dessen Staatsangehörigkeit sie nicht besitzen, ABl Nr L 368 vom 31. Dezember 1994.

In Kraft seit 01.01.2007 bis 31.12.9999
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