Wahlausschreibung
Die gleichzeitige Durchführung der Wahlen nach diesem Gesetz, insbesondere auch in der Stadt Salzburg, und der Wahl des Landtages wird von der Landesregierung durch Verordnung ausgeschrieben. Eine Kundmachung der Wahlausschreibung im Amtsblatt der Landeshauptstadt Salzburg hat nicht zu erfolgen.
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