§ 111 GWO 1998

GWO 1998 - Salzburger Gemeindewahlordnung 1998

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 26.04.2024

Wahlausschreibung

 

§ 111

 

Die gleichzeitige Durchführung der Wahlen nach diesem Gesetz, insbesondere auch in der Stadt Salzburg, und der Wahl des Landtages wird von der Landesregierung durch Verordnung ausgeschrieben. Eine Kundmachung der Wahlausschreibung im Amtsblatt der Landeshauptstadt Salzburg hat nicht zu erfolgen.

In Kraft seit 16.12.1998 bis 31.12.9999
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