§ 119 GWO 1998

GWO 1998 - Salzburger Gemeindewahlordnung 1998

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 25.04.2024

Abstimmungsverzeichnisse

 

§ 119

 

Gesonderte Abstimmungsverzeichnisse für die Wahlen nach diesem Gesetz sind nur für die im Ergänzungsteil eingetragenen Personen zu führen.

In Kraft seit 16.12.1998 bis 31.12.9999
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