(1) Die Stimmzettel für die Landtagswahl müssen sich von den Stimmzetteln für die Wahlen nach diesem Gesetz farblich unterscheiden. Die Stimmzettel dürfen nicht vereinigt werden.
(2) Ergänzend zu § 58 Abs 1 LTWO 1998 müssen auch die Wahlkuverts für die Landtagswahl und die Wahlkuverts für die Wahlen nach diesem Gesetz jeweils unterschiedliche Farben aufweisen. Die Kuverts für die Wahlen nach diesem Gesetz haben den Aufdruck “Gemeindewahlen”, die Kuverts für die Landtagswahl den Aufdruck “Landtagswahl” aufzuweisen.
(3) Ein amtlicher Stimmzettel für Wahlen nach diesem Gesetz, der sich im Wahlkuvert für die Landtagswahl befindet, darf nicht in die Stimmenzählung einbezogen werden. Das Gleiche gilt, wenn sich ein amtlicher Stimmzettel für die Landtagswahl im Wahlkuvert für die Wahlen nach diesem Gesetz befindet.
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