Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 26.04.2024
Die von der Gemeindewahlbehörde gemäß § 46 Abs 2 LTWO 1998 getroffenen Verfügungen über die Wahllokale, die Verbotszone und die Wahlzeit gelten auch als Verfügungen gemäß § 44 Abs 2 oder § 104 dieses Gesetzes.
In Kraft seit 14.07.2012 bis 31.12.9999
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