§ 116 GWO 1998 (weggefallen)

Salzburger Gemeindewahlordnung 1998

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.12.2023 bis 31.12.9999
Die von der Gemeindewahlbehörde gemäß § 46 Abs 2 LTWO 1998 getroffenen Verfügungen über die Wahllokale, die Verbotszone und die Wahlzeit gelten auch als Verfügungen gemäß § 44 Abs 2 oder § 104 dieses Gesetzes§ 116 GWO 1998 seit 30.11.2023 weggefallen.

Stand vor dem 30.11.2023

In Kraft vom 14.07.2012 bis 30.11.2023
Die von der Gemeindewahlbehörde gemäß § 46 Abs 2 LTWO 1998 getroffenen Verfügungen über die Wahllokale, die Verbotszone und die Wahlzeit gelten auch als Verfügungen gemäß § 44 Abs 2 oder § 104 dieses Gesetzes§ 116 GWO 1998 seit 30.11.2023 weggefallen.

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