§ 116 GWO 1998 § 116

Salzburger Gemeindewahlordnung 1998

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 14.07.2012 bis 31.12.9999

Die von der Gemeindewahlbehörde gemäß § 46 Abs. 2 § 46 Abs 2 LTWO 1998der Salzburger Landtagswahlordnung 1998 getroffenen Verfügungen über die Wahllokale, die Verbotszone und die Wahlzeit gelten auch als Verfügungen gemäß § 44 Abs. 2 oder § 104 dieses Gesetzes.

Stand vor dem 13.07.2012

In Kraft vom 16.12.1998 bis 13.07.2012

Die von der Gemeindewahlbehörde gemäß § 46 Abs. 2 § 46 Abs 2 LTWO 1998der Salzburger Landtagswahlordnung 1998 getroffenen Verfügungen über die Wahllokale, die Verbotszone und die Wahlzeit gelten auch als Verfügungen gemäß § 44 Abs. 2 oder § 104 dieses Gesetzes.

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