(1) Die Wählverzeichnisse sind mit folgender Untergliederung anzulegen:
1. | ein gemeinsamer Teil, der jene Personen enthält, die zu beiden Wahlen wahlberechtigt sind (Hauptteil); | |||||||||
2. | einen Ergänzungsteil, der jene Personen enthält, die nur zu den Wahlen nach diesem Gesetz wahlberechtigt sind. |
(2) Der Hauptteil ist gemäß § 23 LTWO 1998 aufgrund des Standes der nach dem Wählerevidenzgesetz 1973 zu führenden Wählerevidenzen zu bilden. In diesen Teil des Wählerverzeichnisses sind nur jene Personen aufzunehmen, die am Stichtag in der Gemeinde ihren Hauptwohnsitz haben.
(3) Für die Wahlen nach diesem Gesetz ist der Hauptteil durch einen aufgrund der Unionsbürger-Wählerevidenz (§ 22) zu erstellenden Teil zu ergänzen (Ergänzungsteil). Der Ergänzungsteil muß deutlich vom Hauptteil zu unterscheiden sein.
(4) Die Auflage der Wählerverzeichnisse richtet sich nach § 25 dieses Gesetzes. § 25 LTWO 1998 findet keine Anwendung.
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