Soweit im folgenden nicht anderes bestimmt wird, sind auch bei der gleichzeitigen Durchführung von Wahlen nach diesem Gesetz und der Wahl des Landtages folgende Bestimmungen anzuwenden:
1. | auf die Bürgermeister-, Gemeindevertretungs- und Gemeinderatswahlen dieses Gesetz; | |||||||||
2. | auf die Wahl des Landtages die Salzburger Landtagswahlordnung 1998, (LTWO 1998) . |
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