§ 103 GWO 1998 § 103

GWO 1998 - Salzburger Gemeindewahlordnung 1998

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 05.05.2024

(1) Vereinigungen von Wahlberechtigten, die sich an der Wahlwerbung beteiligen (Wählergruppen), haben ihre Wahlvorschläge für die Wahl des Gemeinderates und des Bürgermeisters in der Zeit vom Stichtag bis spätestens am 25. Tag nach dem Stichtag bis 13:00 Uhr bei der Gemeindewahlbehörde einzubringen. Tag und Uhrzeit des Einlangens sind auf dem Wahlvorschlag zu vermerken. Wählergruppen, die einen Wahlvorschlag für die Wahl des Gemeinderates eingebracht haben, gelten als Parteien im Sinn der Wahlbestimmungen. Einen Wahlvorschlag für die Wahl des Bürgermeisters darf nur eine Wählergruppe einbringen, die zumindest gleichzeitig auch einen Wahlvorschlag für die Wahl des Gemeinderates einbringt.

(2) Die Wahlvorschläge müssen von wenigstens drei Mitgliedern des Gemeinderates oder nach dem Tag der Wahlausschreibung von wenigstens 100 Wahlberechtigten in der Landeshauptstadt Salzburg unterzeichnet sein. Bei den Unterschriften der Wahlberechtigten ist deren Familien- bzw Nachname und Vorname, Geburtsdatum und Anschrift anzugeben.

(3) Der Wahlvorschlag für die Wahl des Gemeinderates muß enthalten:

1.

die unterscheidende Parteibezeichnung in Worten. Daneben ist eine Kurzbezeichnung aus nicht mehr als fünf Buchstaben und die Anführung des Listenführers der Wählergruppe zulässig, wenn dadurch die Identität mit einer im zuletzt gewählten Gemeinderat vertretenen Wählergruppe nicht beeinträchtigt wird;

2.

die Parteiliste, das ist ein Verzeichnis von höchstens doppelt so vielen Bewerbern, als Gemeinderatsmitglieder zu wählen sind, in einer mit arabischen Zahlen bezeichneten Reihenfolge und unter Angabe des Familiennamens und des Vornamens, Geburtsdatums, Berufes und der Anschrift jedes Bewerbers;

3.

die Bezeichnung des zustellungsbevollmächtigten Vertreters für diesen (Familienname und Vorname, Beruf, Anschrift).

(4) Der Wahlvorschlag für die Wahl des Bürgermeisters muß enthalten:

1.

den Familiennamen und den Vornamen, das Geburtsdatum, den Beruf und die Anschrift eines in der Parteiliste (Abs 3 Z 2) angeführten Bewerbers, der für die Wahl des Bürgermeisters vorgeschlagen wird;

2.

die unterscheidende Parteibezeichnung in Worten, eine allfällige Kurzbezeichnung und die allfällige Anführung des Listenführers der Wählergruppe (Abs 3 Z 1);

3.

die Bezeichnung des zustellungsbevollmächtigten Vertreters (Abs 3 Z 3).

(5) In die Wahlvorschläge (Abs 3 und 4) darf ein Bewerber nur aufgenommen werden, wenn er hiezu seine Zustimmung schriftlich erklärt hat. Die Erklärung ist den Wahlvorschlägen anzuschließen. Bei Bewerbern, die nicht österreichische Staatsbürger sind, ist überdies die schriftliche Erklärung erforderlich, daß sie nach dem Recht ihres Herkunftslandes nicht infolge einer strafrechtlichen Entscheidung das passive Wahlrecht verloren haben. In der Erklärung ist auch die Staatsangehörigkeit anzugeben. Bei begründeten Zweifeln am Inhalt der Erklärung kann die Gemeinde die Vorlage einer Bescheinigung der zuständigen Behörden des Herkunftslandes verlangen, mit der bestätigt wird, daß der Bewerber nach dem Recht dieses Staates passiv wahlberechtigt ist.

(6) Werden innerhalb der im Abs 1 bezeichneten Frist keine gültigen Wahlvorschläge (Abs 3 bis 5) eingebracht, kann jedes Mitglied des im Amt befindlichen Gemeinderates spätestens am 21. Tag vor dem Wahltag je einen von ihm allein unterzeichneten Wahlvorschlag für die Wahl des Gemeinderates und des Bürgermeisters oder nur für die Wahl des Gemeinderates einbringen.

(7) Wird auch in der im Abs 6 bezeichneten Frist kein gültiger Wahlvorschlag für die Wahl des Gemeinderates überreicht, gilt der im Amt befindliche Gemeinderat als wiedergewählt. Wird in dieser Frist kein gültiger Wahlvorschlag für die Wahl des Bürgermeisters überreicht, ist der Bürgermeister vom neugewählten Gemeinderat aus dessen Mitte zu wählen.

In Kraft seit 21.11.2018 bis 31.12.9999
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