(1) Für die Landeshauptstadt Salzburg wird eine Hauptwahlbehörde eingesetzt.
(2) Sie besteht aus dem Bürgermeister oder einem von ihm, nach Möglichkeit aus dem Kreis der rechtskundigen Beamten des Magistrates zu bestellenden Stellvertreter als Vorsitzendem und Hauptwahlleiter sowie aus zwölf Beisitzern, von denen wenigstens einer dem richterlichen Stand anzugehören hat.
(3) Der Bürgermeister hat für den Fall der vorübergehenden Verhinderung des Hauptwahlleiters geeignete Personen zu dessen Stellvertretern zu bestellen und gleichzeitig die Reihenfolge der Stellvertretung festzulegen.
(4) Die Mitglieder der Hauptwahlbehörde dürfen nicht gleichzeitig Mitglieder der Gemeindewahlbehörde sein.
(5) Der Hauptwahlbehörde obliegt die Besorgung der Aufgaben gemäß den §§ 13 Abs 1 und 83.
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