§ 92 GWO 1998

GWO 1998 - Salzburger Gemeindewahlordnung 1998

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 16.04.2024

Bestimmungen für den Fall der Aufhebung

eines Teiles des Wahlverfahrens durch

den Verfassungsgerichtshof

 

§ 92

 

Wurde durch Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes ein Teil des Wahlverfahrens aufgehoben, ist dieser Teil des Wahlverfahrens unter Zugrundelegung der zeitlichen Folge, die sich aus der Ausschreibung der betreffenden Wahl (§ 3 Abs 1) ergibt, zu wiederholen. Die Landesregierung hat mit Verordnung jenen kalendermäßig bestimmten Tag festzusetzen, ab dem der aufgehobene Teil des Wahlverfahrens zu wiederholen ist; ist von der Aufhebung des Wahlverfahrens auch die Wahlhandlung betroffen, ist der Tag so festzusetzen, daß der Wahltag ein Sonntag oder ein anderer öffentlicher Ruhetag ist.

In Kraft seit 16.12.1998 bis 31.12.9999
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