Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.
Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.
(1) Für die Landeshauptstadt Salzburg wird eine Hauptwahlbehörde eingesetzt.
(2) Sie besteht aus dem Bürgermeister oder einem von ihm, nach Möglichkeit aus dem Kreis der rechtskundigen Beamten des Magistrates zu bestellenden Stellvertreter als Vorsitzendem und Hauptwahlleiter sowie aus zwölf Beisitzern, von denen wenigstens einer dem richterlichen Stand anzugehören hat.
(3) Der Bürgermeister hat für den Fall der vorübergehenden Verhinderung des Hauptwahlleiters geeignete Personen zu dessen Stellvertretern zu bestellen und gleichzeitig die Reihenfolge der Stellvertretung festzulegen.
(4) Die Mitglieder der Hauptwahlbehörde dürfen nicht gleichzeitig Mitglieder der Gemeindewahlbehörde oder einer Sprengelwahlbehörde sein.
(5) Der Hauptwahlbehörde obliegt die Besorgung der Aufgaben gemäß den §§ 13 Abs 1 und 83.
(1) Für die Landeshauptstadt Salzburg wird eine Hauptwahlbehörde eingesetzt.
(2) Sie besteht aus dem Bürgermeister oder einem von ihm, nach Möglichkeit aus dem Kreis der rechtskundigen Beamten des Magistrates zu bestellenden Stellvertreter als Vorsitzendem und Hauptwahlleiter sowie aus zwölf Beisitzern, von denen wenigstens einer dem richterlichen Stand anzugehören hat.
(3) Der Bürgermeister hat für den Fall der vorübergehenden Verhinderung des Hauptwahlleiters geeignete Personen zu dessen Stellvertretern zu bestellen und gleichzeitig die Reihenfolge der Stellvertretung festzulegen.
(4) Die Mitglieder der Hauptwahlbehörde dürfen nicht gleichzeitig Mitglieder der Gemeindewahlbehörde oder einer Sprengelwahlbehörde sein.
(5) Der Hauptwahlbehörde obliegt die Besorgung der Aufgaben gemäß den §§ 13 Abs 1 und 83.