§ 7 Sbg. VBG § 7

Salzburger Volksbefragungsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.05.2015 bis 31.12.9999

(1) Der Antrag auf Durchführung einer Volksbefragung (§ 3 Z 2) ist bei der Landeswahlbehörde zu stellen.

(2) Der Antrag muß von der im Sinne des § 3 Z 2 erforderlichen Anzahl von Antragsberechtigten (§ 4 Abs. 2 und 3) unterstützt sein. muss

a)

von der im § 3 Abs 1 Z 2 lit a vorgesehenen Anzahl von Mitgliedern des Landtages unterschrieben oder

b)

von der gemäß § 3 Abs 1 Z 2 lit b und c erforderlichen Anzahl von Antragsberechtigten unterstützt sein.

Die Unterstützungserklärung hat den Familien- bzw Nachnamen und den Vornamen des Unterstützenden, sein Geburtsdatum, seinen Wohnort, seine Unterschrift sowie das Datum, an dem die Unterschrift geleistet wird, zu enthalten. Die Unterstützungserklärungen sind nach dem Muster der Anlage 1 (Anm.: Anlage ist nicht darstellbar) oder gemeindeweise in Listen nach dem Muster der Anlage 2 (Anm.: Anlage ist nicht darstellbar) abzufassen. Die Gemeinden sind verpflichtet, Bestätigungen unverzüglich und ohne Einhebung von Verwaltungsabgaben, sonstigen Abgaben oder Gebühren auszufertigen. Jeder Antragsteller darf nur eine Unterstützungserklärung abgeben. Es zählen nur solche Unterstützungserklärungen, die innerhalb der letzten sechs Monate vor dem Tag der Einbringung des Antrages bestätigt wurden.

(3) Der Antrag hat zu enthalten:

a)

die Frage, die zur Abstimmung gestellt wird;

b)

die Bezeichnung des Abstimmungsgebietes;

c)

die Bezeichnung eines der Antragsteller als bevollmächtigten Vertreter sowie zweier weiterer als seine Stellvertreter.

Dem Antrag sind die bestätigten Unterstützungserklärungen anzuschließen.

(4) Die Frage, die zur Abstimmung gestellt wird, ist eindeutig zu fassen und so zu stellen, daß sie mit “ja” oder “nein” beantwortet werden kann. Wenn über zwei oder mehrere, höchstens aber fünf Möglichkeiten entschieden werden soll, muß die gewählte Möglichkeit so bestimmt bezeichnet werden können, daß der Wille des Abstimmenden eindeutig erkennbar ist.

(5) Ein Antrag auf Durchführung einer Volksbefragung kann auch die Abstimmung über zwei oder mehrere Fragen begehren. Die Zahl von fünf Fragen darf jedoch nicht überschritten werden.

Stand vor dem 30.04.2015

In Kraft vom 01.06.2011 bis 30.04.2015

(1) Der Antrag auf Durchführung einer Volksbefragung (§ 3 Z 2) ist bei der Landeswahlbehörde zu stellen.

(2) Der Antrag muß von der im Sinne des § 3 Z 2 erforderlichen Anzahl von Antragsberechtigten (§ 4 Abs. 2 und 3) unterstützt sein. muss

a)

von der im § 3 Abs 1 Z 2 lit a vorgesehenen Anzahl von Mitgliedern des Landtages unterschrieben oder

b)

von der gemäß § 3 Abs 1 Z 2 lit b und c erforderlichen Anzahl von Antragsberechtigten unterstützt sein.

Die Unterstützungserklärung hat den Familien- bzw Nachnamen und den Vornamen des Unterstützenden, sein Geburtsdatum, seinen Wohnort, seine Unterschrift sowie das Datum, an dem die Unterschrift geleistet wird, zu enthalten. Die Unterstützungserklärungen sind nach dem Muster der Anlage 1 (Anm.: Anlage ist nicht darstellbar) oder gemeindeweise in Listen nach dem Muster der Anlage 2 (Anm.: Anlage ist nicht darstellbar) abzufassen. Die Gemeinden sind verpflichtet, Bestätigungen unverzüglich und ohne Einhebung von Verwaltungsabgaben, sonstigen Abgaben oder Gebühren auszufertigen. Jeder Antragsteller darf nur eine Unterstützungserklärung abgeben. Es zählen nur solche Unterstützungserklärungen, die innerhalb der letzten sechs Monate vor dem Tag der Einbringung des Antrages bestätigt wurden.

(3) Der Antrag hat zu enthalten:

a)

die Frage, die zur Abstimmung gestellt wird;

b)

die Bezeichnung des Abstimmungsgebietes;

c)

die Bezeichnung eines der Antragsteller als bevollmächtigten Vertreter sowie zweier weiterer als seine Stellvertreter.

Dem Antrag sind die bestätigten Unterstützungserklärungen anzuschließen.

(4) Die Frage, die zur Abstimmung gestellt wird, ist eindeutig zu fassen und so zu stellen, daß sie mit “ja” oder “nein” beantwortet werden kann. Wenn über zwei oder mehrere, höchstens aber fünf Möglichkeiten entschieden werden soll, muß die gewählte Möglichkeit so bestimmt bezeichnet werden können, daß der Wille des Abstimmenden eindeutig erkennbar ist.

(5) Ein Antrag auf Durchführung einer Volksbefragung kann auch die Abstimmung über zwei oder mehrere Fragen begehren. Die Zahl von fünf Fragen darf jedoch nicht überschritten werden.

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