§ 7 Sbg. VBG § 7

Sbg. VBG - Salzburger Volksbefragungsgesetz

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 24.04.2024

(1) Der Antrag auf Durchführung einer Volksbefragung (§ 3 Z 2) ist bei der Landeswahlbehörde zu stellen.

(2) Der Antrag muss

a)

von der im § 3 Abs 1 Z 2 lit a vorgesehenen Anzahl von Mitgliedern des Landtages unterschrieben oder

b)

von der gemäß § 3 Abs 1 Z 2 lit b und c erforderlichen Anzahl von Antragsberechtigten unterstützt sein.

Die Unterstützungserklärung hat den Familien- bzw Nachnamen und den Vornamen des Unterstützenden, sein Geburtsdatum, seinen Wohnort, seine Unterschrift sowie das Datum, an dem die Unterschrift geleistet wird, zu enthalten. Die Unterstützungserklärungen sind nach dem Muster der Anlage 1 (Anm.: Anlage ist nicht darstellbar) oder gemeindeweise in Listen nach dem Muster der Anlage 2 (Anm.: Anlage ist nicht darstellbar) abzufassen. Die Gemeinden sind verpflichtet, Bestätigungen unverzüglich und ohne Einhebung von Verwaltungsabgaben, sonstigen Abgaben oder Gebühren auszufertigen. Jeder Antragsteller darf nur eine Unterstützungserklärung abgeben. Es zählen nur solche Unterstützungserklärungen, die innerhalb der letzten sechs Monate vor dem Tag der Einbringung des Antrages bestätigt wurden.

(3) Der Antrag hat zu enthalten:

a)

die Frage, die zur Abstimmung gestellt wird;

b)

die Bezeichnung des Abstimmungsgebietes;

c)

die Bezeichnung eines der Antragsteller als bevollmächtigten Vertreter sowie zweier weiterer als seine Stellvertreter.

Dem Antrag sind die bestätigten Unterstützungserklärungen anzuschließen.

(4) Die Frage, die zur Abstimmung gestellt wird, ist eindeutig zu fassen und so zu stellen, daß sie mit “ja” oder “nein” beantwortet werden kann. Wenn über zwei oder mehrere, höchstens aber fünf Möglichkeiten entschieden werden soll, muß die gewählte Möglichkeit so bestimmt bezeichnet werden können, daß der Wille des Abstimmenden eindeutig erkennbar ist.

(5) Ein Antrag auf Durchführung einer Volksbefragung kann auch die Abstimmung über zwei oder mehrere Fragen begehren. Die Zahl von fünf Fragen darf jedoch nicht überschritten werden.

In Kraft seit 01.05.2015 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 7 Sbg. VBG


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 7 Sbg. VBG selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 7 Sbg. VBG


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 7 Sbg. VBG


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 7 Sbg. VBG eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
Inhaltsverzeichnis Sbg. VBG Gesamte Rechtsvorschrift Drucken PDF herunterladen Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten
§ 6 Sbg. VBG
§ 8 Sbg. VBG