Stimmzählung
(1) Die Wahlbehörden haben nach Beendigung der Abstimmungshandlung unverzüglich für die vor ihnen abgegebenen Stimmen für jede zur Abstimmung gestellte Frage für ihren Bereich festzustellen:
a) | die Summe der Stimmberechtigten laut den Stimmverzeichnissen; | |||||||||
b) | die Summe der abgegebenen Stimmen; | |||||||||
c) | zu jeder zur Abstimmung gestellten Frage: | |||||||||
aa) | die Summe der Fälle, in denen diese unbeantwortet geblieben ist; | |||||||||
bb) | die Summe der Fälle, in denen diese beantwortet wurde; | |||||||||
cc) | bei Fragen, die mit "ja" oder mit "nein" zu beantworten waren, die Summe der bejahenden Antworten und die Summe der verneinenden Antworten; | |||||||||
dd) | bei Fragen, die Entscheidungsmöglichkeiten zur Abstimmung stellten, zu jeder Entscheidungsmöglichkeit die Summe der Stimmen, die sich hiefür ausgesprochen haben. | |||||||||
Enthält der Stimmzettel mehrere Fragen, sind bei der Stimmenzählung die Stimmzettel zu nummerieren und müssen die Feststellungen gemäß lit c tabellarisch für jeden Stimmzettel getroffen werden. |
(2) Von den Sprengelwahlbehörden sind diese Feststellungen unverzüglich der Gemeindewahlbehörde zu berichten und von dieser für die Gemeinde in gleicher Weise gegliedert zusammenzufassen. Die Gemeindeergebnisse sind von der Gemeindewahlbehörde sogleich der Bezirkswahlbehörde bekanntzugeben und von dieser gemeinsam mit den übrigen Gemeindeergebnissen des Bezirkes wiederum in der gleichen Gliederung für den Bezirk zusammenzufassen.
(3) Die Bezirkswahlbehörden haben ihre Feststellungen für den Bezirk unverzüglich der Landeswahlbehörde bekanntzugeben und in einer Niederschrift festzuhalten.
(4) Die Volksbefragungsakten der Bezirkswahlbehörden einschließlich der Volksbefragungsakten der Gemeinden sind von den Bezirkswahlbehörden verschlossen und versiegelt durch Boten oder auf sonst geeignete Weise der Landeswahlbehörde zu übermitteln.
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