§ 13 Sbg. VBG

Sbg. VBG - Salzburger Volksbefragungsgesetz

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 16.04.2024

Stimmzettel

 

§ 13

 

(1) Die Abstimmung erfolgt mit amtlichen Stimmzetteln. Der Stimmzettel muß, sofern im Abs. 2 nicht anderes bestimmt ist, aus weißlichem Papier sein und ein Ausmaß von ungefähr 14,5 bis 15,5 cm oder ein Vielfaches hievon in der Länge und von 20 bis 22 cm in der Breite aufweisen.

(2) Finden an einem Abstimmungstag zwei oder mehrere Volksbefragungen statt, müssen die für jede Volksbefragung bestimmten Stimmzettel aus deutlich verschiedenfarbigem Papier sein. Im übrigen gelten die Bestimmungen des Abs. 1.

(3) Der amtliche Stimmzettel ist so abzufassen, daß er

a)

wenn die Frage mit "ja" oder "nein" zu beantworten ist, unterhalb des Wortlautes jeder Frage auf der linken Seite das Wort "ja" und daneben einen Kreis und auf der rechten Seite das Wort "nein" und daneben einen Kreis aufweist;

b)

wenn in der Frage über zwei oder mehrere Möglichkeiten entschieden werden soll, auf der linken Seite untereinander und deutlich voneinander abgesetzt die Entscheidungsmöglichkeiten anführt und auf der rechten Seite jeweils bei jeder Möglichkeit einen Kreis und dazu die Anleitungen "Zutreffendes bitte ankreuzen" und "Je Frage nur einer der Vorschläge wählbar" aufweist.

Enthält der Stimmzettel mehrere Fragen, sind diese mit fortlaufenden Nummern zu versehen.

(4) Die Beantwortung einer Frage ist gültig, wenn der Wille des Abstimmenden hiezu unzweideutig zum Ausdruck kommt. Dies ist insbesondere der Fall, wenn einer der beiden neben den Worten "ja" oder "nein" befindlichen Kreise, oder - bei mehreren Entscheidungsmöglichkeiten - ein neben einer der Möglichkeiten stehender Kreis gekennzeichnet wurde. Werden bei mehreren Möglichkeiten mehrere vorgeschlagene Entscheidungen gekennzeichnet, gilt die Frage als nicht beantwortet.

(5) Enthält ein Stimmkuvert mehrere gleiche amtliche Stimmzettel, so sind die Fragen gültig beantwortet, für die sich aus den Stimmzetteln eine einheitliche Entscheidung feststellen läßt. Bei einem leeren Stimmkuvert ist jede Frage als nicht beantwortet zu werten. Dies gilt auch bei mehreren gleichzeitig durchgeführten Volksbefragungen für jene, für die kein Stimmzettel im Stimmkuvert enthalten ist.

(6) Worte, Bemerkungen, Zeichen oder Streichungen, die auf dem amtlichen Stimmzettel außer zur Bezeichnung des Abstimmungswillens angebracht wurden, beeinträchtigen die Gültigkeit der Fragenbeantwortung nicht, wenn sich durch sie kein Zweifel an dieser ergibt. Dies gilt auch für Beilagen aller Art, die sich im Stimmkuvert befinden.

In Kraft seit 01.09.1985 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 13 Sbg. VBG


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 13 Sbg. VBG selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 13 Sbg. VBG


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 13 Sbg. VBG


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 13 Sbg. VBG eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
Inhaltsverzeichnis Sbg. VBG Gesamte Rechtsvorschrift Drucken PDF herunterladen Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten
§ 12 Sbg. VBG
§ 14 Sbg. VBG