§ 4 Sbg. VBG

Sbg. VBG - Salzburger Volksbefragungsgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 26.04.2024

Stimm- und Antragsberechtigung

 

§ 4

 

(1) Stimmberechtigt sind jene Personen, die bei einer am Tag der Befragung stattfindenden Landtagswahl wahlberechtigt wären (§ 20 der Salzburger Landtagswahlordnung 1998 - LTWO 1998). Als Stichtag gilt dabei der 1. Jänner des Jahres der Volksbefragung.

(2) Antragsberechtigt für eine Volksbefragung sind Personen, für die diese Voraussetzungen am Tag ihrer Antragstellung (Unterstützung der Antragstellung) zutreffen.

(3) Bei einer auf Gemeinden beschränkten Volksbefragung sind stimm- und antragsberechtigt nur Personen, die in der Wählerevidenz der betreffenden Gemeinde(n) eingetragen sind.

In Kraft seit 01.09.2008 bis 31.12.9999
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