§ 2 Sbg. VBG

Sbg. VBG - Salzburger Volksbefragungsgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 25.04.2024

Gegenstand

 

§ 2

 

(1) Den Gegenstand von Volksbefragungen bilden Angelegenheiten der Landesverwaltung.

(2) Volksbefragungen dienen dazu, die Auffassung der Stimmberechtigten zu einer oder mehreren bestimmten Fragen aus dem Bereich der Landesverwaltung mit den in diesem Gesetz bestimmten Wirkungen unmittelbar festzustellen.

(3) Ausgenommen von der Volksbefragung sind Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches der Gemeinde, Angelegenheiten der individuellen Vollziehung und individuelle Personalangelegenheiten des öffentlichen Dienstes.

In Kraft seit 01.09.1985 bis 31.12.9999
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