§ 18 Sbg. VBG

Sbg. VBG - Salzburger Volksbefragungsgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 26.04.2024

Wirkungen der Volksbefragung

 

§ 18

 

(1) Vom Zeitpunkt der Rechtskraft des Bescheides der Landeswahlbehörde, mit dem die Volksbefragung für zulässig erklärt wird (§ 8 Abs. 2), bis zur Rechtskraft der Feststellung des Gesamtergebnisses der Volksbefragung (§ 17 Abs. 2) darf die Landesregierung nur bei Gefahr im Verzug einen Beschluß fassen, der die Durchführung der angeregten Maßnahmen unmöglich macht oder wesentlich erschwert oder sonst in der zur Abstimmung stehenden Angelegenheit wesentliche Entscheidungen trifft.

(2) Das Ergebnis der Volksbefragung ist zum Gegenstand der Beratung und Beschlußfassung der Landesregierung zu machen.

In Kraft seit 01.09.1985 bis 31.12.9999
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