§ 23 Sbg. VBG § 23

Sbg. VBG - Salzburger Volksbefragungsgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 10.05.2024

(1) § 17 Abs 1 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 86/2013 tritt mit 1. Jänner 2014 in Kraft.

(2) § 8 Abs 2 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 106/2013 tritt mit 1. Jänner 2014 in Kraft.

(3) § 7 Abs 2 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 34/2015 tritt mit dem Beginn des auf dessen Kundmachung folgenden Monats in Kraft.

In Kraft seit 04.04.2015 bis 31.12.9999
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