§ 60 GWO 1998 § 60

Salzburger Gemeindewahlordnung 1998

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 30.11.2013 bis 31.12.9999

(1) Der Name des Wählers, der seine Stimme abgegeben hatabgibt, wird von einem Beisitzer in das Abstimmungsverzeichnis (Anlage 4) unter fortlaufender Zahl und unter Beisetzung der fortlaufendenim Wählerverzeichnis zugeordneten Zahl des Wählerverzeichnissesin das Abstimmungsverzeichnis (Anlage 4) eingetragen oder im elektronisch geführten Abstimmungsverzeichnis erfasst. Gleichzeitig wird sein Name von einem zweiten Beisitzer im Wählerverzeichnis abgestrichen.

(2) Die fortlaufende Zahl des Abstimmungsverzeichnisses wird von dem zweiten Beisitzer in der Rubrik “Abgegebene Stimme” des Wählerverzeichnisses an entsprechender Stelle (männliche, weibliche Wahlberechtigte) vermerkt.

(3) Hierauf hat der Wähler das Wahllokal zu verlassen.

(4) Die Tätigkeiten gemäß Abs. 1 und 2 können anstelle von Beisitzern auch von Gemeindebediensteten vorgenommen werden.

Stand vor dem 29.11.2013

In Kraft vom 16.12.1998 bis 29.11.2013

(1) Der Name des Wählers, der seine Stimme abgegeben hatabgibt, wird von einem Beisitzer in das Abstimmungsverzeichnis (Anlage 4) unter fortlaufender Zahl und unter Beisetzung der fortlaufendenim Wählerverzeichnis zugeordneten Zahl des Wählerverzeichnissesin das Abstimmungsverzeichnis (Anlage 4) eingetragen oder im elektronisch geführten Abstimmungsverzeichnis erfasst. Gleichzeitig wird sein Name von einem zweiten Beisitzer im Wählerverzeichnis abgestrichen.

(2) Die fortlaufende Zahl des Abstimmungsverzeichnisses wird von dem zweiten Beisitzer in der Rubrik “Abgegebene Stimme” des Wählerverzeichnisses an entsprechender Stelle (männliche, weibliche Wahlberechtigte) vermerkt.

(3) Hierauf hat der Wähler das Wahllokal zu verlassen.

(4) Die Tätigkeiten gemäß Abs. 1 und 2 können anstelle von Beisitzern auch von Gemeindebediensteten vorgenommen werden.

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