§ 12 GWO 1998 § 12

Salzburger Gemeindewahlordnung 1998

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 21.11.2018 bis 31.12.9999

(1) Spätestens am 10. Tag nach dem Stichtag, bezüglich der Sprengelwahlbehörden spätestens am 1442. Tag nach Festsetzung der Wahlsprengeldem Stichtag, haben die VertrauenspersonenVertreter der wahlwerbenden Parteien, die Vorschläge für die gemäß § 13 Abs 1 und 2 zu berufenden Beisitzer und Ersatzmitglieder der Wahlbehörden erstatten wollen, ihre diesbezüglichen Anträge einzubringen.

(2) Als Beisitzer und Ersatzmitglieder können nur Personen vorgeschlagen werden, die den Vorschriften des § 6 Abs 3 entsprechen.

(3) Die Eingaben sind für die Bildung der Bezirkswahlbehörden an die Landesregierung und für die Bildung der Gemeinde- und Sprengelwahlbehörden an den Bezirkswahlleiter zu richten.

(4) Verspätet einlangende Eingaben werden nicht berücksichtigt, es sei denn, dass es sich um Wahlbehörden handelt, deren nachträgliche Bildung durch Änderungen in den Wahlsprengeln, in den Gemeindegebieten oder in den politischen Bezirken unabweislich geworden ist.

(5) Sind dem Wahlleiter die VertrauenspersonenVertreter einer wahlwerbenden Partei bekannt und ist er in der Lage zu beurteilen, ob die einreichenden Personen tatsächlich die Partei vertreten oder wird ein Antrag von einer im Landtag vertretenen Partei eingebracht, hat er den Antrag sofort in weitere Behandlung zu nehmen. Ist dies nicht der Fall, hat er die Antragsteller zu veranlassen, daß die Eingabe, sofern dies nicht bereits geschehen ist, noch innerhalb der im Abs 1 bestimmten Frist von wenigstens 1% der bei der dem Stichtag letztvorangegangenen Volkszählung festgestellten Einwohnerzahl, jedenfalls aber von 25 Wählern der Gemeinde, unterschrieben ist.

(6) Scheiden aus einer Wahlbehörde Beisitzer oder Ersatzmitglieder aus oder üben sie ihr Amt nicht aus, sind die betreffenden Parteien aufzufordern, neue Anträge zu stellen. Die Bestimmungen der Abs 2, 3 und 5 gelten sinngemäß.

Stand vor dem 20.11.2018

In Kraft vom 14.07.2012 bis 20.11.2018

(1) Spätestens am 10. Tag nach dem Stichtag, bezüglich der Sprengelwahlbehörden spätestens am 1442. Tag nach Festsetzung der Wahlsprengeldem Stichtag, haben die VertrauenspersonenVertreter der wahlwerbenden Parteien, die Vorschläge für die gemäß § 13 Abs 1 und 2 zu berufenden Beisitzer und Ersatzmitglieder der Wahlbehörden erstatten wollen, ihre diesbezüglichen Anträge einzubringen.

(2) Als Beisitzer und Ersatzmitglieder können nur Personen vorgeschlagen werden, die den Vorschriften des § 6 Abs 3 entsprechen.

(3) Die Eingaben sind für die Bildung der Bezirkswahlbehörden an die Landesregierung und für die Bildung der Gemeinde- und Sprengelwahlbehörden an den Bezirkswahlleiter zu richten.

(4) Verspätet einlangende Eingaben werden nicht berücksichtigt, es sei denn, dass es sich um Wahlbehörden handelt, deren nachträgliche Bildung durch Änderungen in den Wahlsprengeln, in den Gemeindegebieten oder in den politischen Bezirken unabweislich geworden ist.

(5) Sind dem Wahlleiter die VertrauenspersonenVertreter einer wahlwerbenden Partei bekannt und ist er in der Lage zu beurteilen, ob die einreichenden Personen tatsächlich die Partei vertreten oder wird ein Antrag von einer im Landtag vertretenen Partei eingebracht, hat er den Antrag sofort in weitere Behandlung zu nehmen. Ist dies nicht der Fall, hat er die Antragsteller zu veranlassen, daß die Eingabe, sofern dies nicht bereits geschehen ist, noch innerhalb der im Abs 1 bestimmten Frist von wenigstens 1% der bei der dem Stichtag letztvorangegangenen Volkszählung festgestellten Einwohnerzahl, jedenfalls aber von 25 Wählern der Gemeinde, unterschrieben ist.

(6) Scheiden aus einer Wahlbehörde Beisitzer oder Ersatzmitglieder aus oder üben sie ihr Amt nicht aus, sind die betreffenden Parteien aufzufordern, neue Anträge zu stellen. Die Bestimmungen der Abs 2, 3 und 5 gelten sinngemäß.

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