§ 57 GWO 1998 § 57

Salzburger Gemeindewahlordnung 1998

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 21.11.2018 bis 31.12.9999
Persönliche Ausübung des Wahlrechtes

§ 57

(1) Das Wahlrecht ist persönlich auszuüben; blinden oder schwer sehbehinderten Wählern sind von der Wahlbehörde als Hilfsmittel zur Ermöglichung der selbstständigen Wahlausübung Stimmzettel-Schablonen zur Verfügung zu stellen. Auf Verlangen sind auch Wählern mit anderen Körper- und Sehbehinderungen Stimmzettel-Schablonen zur Verfügung zu stellen. Wähler mit Körper- oder Sinnesbehinderungen dürfen sich von einer Person, die sie selbst auswählen können und gegenüber dem Wahlleiter bestätigen müssen, führen und sich bei der Wahlhandlung helfen lassen. Von diesen Fällen abgesehen, darf eine Wahlzelle jeweils nur von einer Person betreten werden.

(2) Als Personen mit Körper- oder Sinnesbehinderung gelten Personen, denen die Ausfüllung des amtlichen Stimmzettels ohne fremde Hilfe nicht zugemutet werden kann.

(3) Über die Zulässigkeit der Inanspruchnahme einer Begleitperson entscheidet im Zweifelsfall die Wahlbehörde. Jede Stimmabgabe mit Hilfe einer Begleitperson ist in der Niederschrift festzuhalten.

(4) Für die Ausübung des Wahlrechtes der Bewohner von Pflegeeinrichtungen, der Kurgäste in Kuranstalten und der Patienten in Krankenanstalten sowie die Stimmabgabe vor besonderen WahlkommissionenWahlbehörden enthalten die §§ 63 und 64 die näheren Bestimmungen.

Stand vor dem 20.11.2018

In Kraft vom 01.06.2006 bis 20.11.2018
Persönliche Ausübung des Wahlrechtes

§ 57

(1) Das Wahlrecht ist persönlich auszuüben; blinden oder schwer sehbehinderten Wählern sind von der Wahlbehörde als Hilfsmittel zur Ermöglichung der selbstständigen Wahlausübung Stimmzettel-Schablonen zur Verfügung zu stellen. Auf Verlangen sind auch Wählern mit anderen Körper- und Sehbehinderungen Stimmzettel-Schablonen zur Verfügung zu stellen. Wähler mit Körper- oder Sinnesbehinderungen dürfen sich von einer Person, die sie selbst auswählen können und gegenüber dem Wahlleiter bestätigen müssen, führen und sich bei der Wahlhandlung helfen lassen. Von diesen Fällen abgesehen, darf eine Wahlzelle jeweils nur von einer Person betreten werden.

(2) Als Personen mit Körper- oder Sinnesbehinderung gelten Personen, denen die Ausfüllung des amtlichen Stimmzettels ohne fremde Hilfe nicht zugemutet werden kann.

(3) Über die Zulässigkeit der Inanspruchnahme einer Begleitperson entscheidet im Zweifelsfall die Wahlbehörde. Jede Stimmabgabe mit Hilfe einer Begleitperson ist in der Niederschrift festzuhalten.

(4) Für die Ausübung des Wahlrechtes der Bewohner von Pflegeeinrichtungen, der Kurgäste in Kuranstalten und der Patienten in Krankenanstalten sowie die Stimmabgabe vor besonderen WahlkommissionenWahlbehörden enthalten die §§ 63 und 64 die näheren Bestimmungen.

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