§ 100 GWO 1998 § 100

Salzburger Gemeindewahlordnung 1998

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 21.11.2018 bis 31.12.9999

(1) Die Berufung der Beisitzer und Ersatzmitglieder obliegt

1.

bei der Sprengelwahlbehörde dem Wahlleiter der Gemeindewahlbehörde;

2.

bei der Gemeindewahlbehörde dem Wahlleiter der Hauptwahlbehörde;

3.

bei der Hauptwahlbehörde dem Bürgermeister im Einvernehmen mit dem Gemeinderat.

(2) Die nicht dem richterlichen Stand angehörenden Beisitzer und Ersatzmitglieder werden innerhalb der für jede Wahlbehörde festgesetzten Höchstzahl bzw Anzahl aufgrund der Vorschläge der Parteien bei den bezeichneten Behörden verhältnismäßig (dh unter Anwendung des d`Hondtschen Höchstzahlenverfahrens) nach ihrer bei der letzten Wahl des Gemeinderates festgesetzten Stärke berufen. In den Fällen, in denen eine Partei nicht oder nicht rechtzeitig die Berufung der auf sie entfallenden Beisitzer beantragt hat, hat keine Berufung stattzufinden.

(3) Der dem richterlichen Stand angehörende Beisitzer (Ersatzmitglied) wird vom Präsidenten des Landesgerichtes Salzburg vorgeschlagen.

(4) Hat eine Partei gemäß Abs 2 keinen Anspruch auf Berufung eines Beisitzers, ist sie berechtigt, in die Gemeinde- und die Hauptwahlbehörde höchstens zwei Vertreter als ihre Vertrauenspersonen zu entsenden. Diese Vertrauenspersonen sind spätestens am 32. Tag nach dem Stichtag bis 13:00 Uhr namhaft zu machen. Vertrauenspersonen, die spätestens am 7. Tag nach dem Stichtag namhaft gemacht worden sind, sind zu allen Sitzungen der Wahlbehörden einzuladen. Später namhaft gemachte Vertrauenspersonen sind zu allen Sitzungen einzuladen, die nach dem 32. Tag nach dem Stichtag stattfinden. Sie nehmen an den VerhandlungenSitzungen ohne Stimmrecht teil. DieIm Übrigen finden die Bestimmungen der Abs 1 und 5 sowie, des § 12 Abs 2 bis 6, des § 14 Abs 21, des § 17 Abs 1, 2, 3 erster Satz, 4 und 5 undsowie des § 18 finden Anwendung; die Vertrauenspersonen gelten dabei als Mitglieder der Wahlbehörden.

(5) Die Namen der Mitglieder der Wahlbehörden sind durch öffentlichen Anschlag kundzumachen. Nach Maßgabe der technischen Möglichkeiten sind die Namen auch im Internet bereitzustellen.

Stand vor dem 20.11.2018

In Kraft vom 14.07.2012 bis 20.11.2018

(1) Die Berufung der Beisitzer und Ersatzmitglieder obliegt

1.

bei der Sprengelwahlbehörde dem Wahlleiter der Gemeindewahlbehörde;

2.

bei der Gemeindewahlbehörde dem Wahlleiter der Hauptwahlbehörde;

3.

bei der Hauptwahlbehörde dem Bürgermeister im Einvernehmen mit dem Gemeinderat.

(2) Die nicht dem richterlichen Stand angehörenden Beisitzer und Ersatzmitglieder werden innerhalb der für jede Wahlbehörde festgesetzten Höchstzahl bzw Anzahl aufgrund der Vorschläge der Parteien bei den bezeichneten Behörden verhältnismäßig (dh unter Anwendung des d`Hondtschen Höchstzahlenverfahrens) nach ihrer bei der letzten Wahl des Gemeinderates festgesetzten Stärke berufen. In den Fällen, in denen eine Partei nicht oder nicht rechtzeitig die Berufung der auf sie entfallenden Beisitzer beantragt hat, hat keine Berufung stattzufinden.

(3) Der dem richterlichen Stand angehörende Beisitzer (Ersatzmitglied) wird vom Präsidenten des Landesgerichtes Salzburg vorgeschlagen.

(4) Hat eine Partei gemäß Abs 2 keinen Anspruch auf Berufung eines Beisitzers, ist sie berechtigt, in die Gemeinde- und die Hauptwahlbehörde höchstens zwei Vertreter als ihre Vertrauenspersonen zu entsenden. Diese Vertrauenspersonen sind spätestens am 32. Tag nach dem Stichtag bis 13:00 Uhr namhaft zu machen. Vertrauenspersonen, die spätestens am 7. Tag nach dem Stichtag namhaft gemacht worden sind, sind zu allen Sitzungen der Wahlbehörden einzuladen. Später namhaft gemachte Vertrauenspersonen sind zu allen Sitzungen einzuladen, die nach dem 32. Tag nach dem Stichtag stattfinden. Sie nehmen an den VerhandlungenSitzungen ohne Stimmrecht teil. DieIm Übrigen finden die Bestimmungen der Abs 1 und 5 sowie, des § 12 Abs 2 bis 6, des § 14 Abs 21, des § 17 Abs 1, 2, 3 erster Satz, 4 und 5 undsowie des § 18 finden Anwendung; die Vertrauenspersonen gelten dabei als Mitglieder der Wahlbehörden.

(5) Die Namen der Mitglieder der Wahlbehörden sind durch öffentlichen Anschlag kundzumachen. Nach Maßgabe der technischen Möglichkeiten sind die Namen auch im Internet bereitzustellen.

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