§ 74a GWO 1998 § 74a

Salzburger Gemeindewahlordnung 1998

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 21.11.2018 bis 31.12.9999

(1) Vor Beginn der Stimmenzählung (Abs 2) prüft der Gemeindewahlleiter unter Beobachtung durch die anwesenden Beisitzer und allenfalls unter Heranziehung von Hilfsorganen die gemäß § 51a im Weg der Briefwahl eingelangten Wahlkarten auf die Unversehrtheit des Verschlusses und auf das Vorliegen der Voraussetzungen gemäß § 51a Abs 3 Z 1 (eidesstattliche Erklärung). Mit diesen Überprüfungen kann nach Maßgabe der organisatorischen oder personellen Erfordernisse bereits vor dem Schließen des letzten Wahllokales in der Gemeinde begonnen werden. Wahlkarten, die diese Voraussetzungen nicht erfüllen, dürfen in die Ergebnisermittlung nicht miteinbezogen werden. Sie sind dem Wahlakt unter Verschluss beizufügen. Die Gründe für die Nicht-Miteinbeziehung sind in einer Niederschrift festzuhalten.

(2) Nach dem Schließen des letzten Wahllokales in der Gemeinde öffnet der Gemeindewahlleiter unter Beobachtung durch die anwesenden Beisitzer und allenfalls unter Heranziehung von Hilfsorganen die Briefwahlkarten, entnimmt die darin enthaltenen Wahlkuverts und legt diese in die Wahlurne, bei Gemeinden, die in Wahlsprengel unterteilt sind, in jene des gemäß § 44 Abs 4 bestimmten Sprengels. Wahlkarten, die kein Wahlkuvert, kein Wahlkuvert der Gemeinde oder mehrere Wahlkuverts enthalten, dürfen in die Ergebnisermittlung nicht einbezogen werden. Abs 1 vorletzter und letzter Satz gilt auch für diese Wahlkarten. Die Gesamtzahl der einzubeziehenden Wahlkarten ist festzuhalten.

(2a) Wenn für die Auswertung der Briefwahlstimmen ein eigener Wahlsprengel eingerichtet ist, kann auch mit dem im Abs 2 festgelegten Vorgang bereits vor dem Schließen des letzten Wahllokals in der Gemeinde begonnen werden.

(3) Die Gemeindewahlbehörde hat dafür Sorge zu tragen, dass verspätet eingelangte Briefwahlkarten zunächst ungeöffnet verwahrt und zu dem Zeitpunkt, zu dem das Ergebnis der Wahl unanfechtbar feststeht, vernichtet werden.

Stand vor dem 20.11.2018

In Kraft vom 30.11.2013 bis 20.11.2018

(1) Vor Beginn der Stimmenzählung (Abs 2) prüft der Gemeindewahlleiter unter Beobachtung durch die anwesenden Beisitzer und allenfalls unter Heranziehung von Hilfsorganen die gemäß § 51a im Weg der Briefwahl eingelangten Wahlkarten auf die Unversehrtheit des Verschlusses und auf das Vorliegen der Voraussetzungen gemäß § 51a Abs 3 Z 1 (eidesstattliche Erklärung). Mit diesen Überprüfungen kann nach Maßgabe der organisatorischen oder personellen Erfordernisse bereits vor dem Schließen des letzten Wahllokales in der Gemeinde begonnen werden. Wahlkarten, die diese Voraussetzungen nicht erfüllen, dürfen in die Ergebnisermittlung nicht miteinbezogen werden. Sie sind dem Wahlakt unter Verschluss beizufügen. Die Gründe für die Nicht-Miteinbeziehung sind in einer Niederschrift festzuhalten.

(2) Nach dem Schließen des letzten Wahllokales in der Gemeinde öffnet der Gemeindewahlleiter unter Beobachtung durch die anwesenden Beisitzer und allenfalls unter Heranziehung von Hilfsorganen die Briefwahlkarten, entnimmt die darin enthaltenen Wahlkuverts und legt diese in die Wahlurne, bei Gemeinden, die in Wahlsprengel unterteilt sind, in jene des gemäß § 44 Abs 4 bestimmten Sprengels. Wahlkarten, die kein Wahlkuvert, kein Wahlkuvert der Gemeinde oder mehrere Wahlkuverts enthalten, dürfen in die Ergebnisermittlung nicht einbezogen werden. Abs 1 vorletzter und letzter Satz gilt auch für diese Wahlkarten. Die Gesamtzahl der einzubeziehenden Wahlkarten ist festzuhalten.

(2a) Wenn für die Auswertung der Briefwahlstimmen ein eigener Wahlsprengel eingerichtet ist, kann auch mit dem im Abs 2 festgelegten Vorgang bereits vor dem Schließen des letzten Wahllokals in der Gemeinde begonnen werden.

(3) Die Gemeindewahlbehörde hat dafür Sorge zu tragen, dass verspätet eingelangte Briefwahlkarten zunächst ungeöffnet verwahrt und zu dem Zeitpunkt, zu dem das Ergebnis der Wahl unanfechtbar feststeht, vernichtet werden.

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