Die in dieser Verordnung verwendeten personenbezogenen Begriffe haben keine geschlechtsspezifische Bedeutung. Sie sind bei der Anwendung auf bestimmte Personen in der jeweils geschlechtsspezifischen Form zu verwenden. mehr lesen...
(1)Absatz einsDer Aufwand- und Reisekostenersatz nach § 5 ist von den Bezirksjägermeistern gegenüber dem Tiroler Jägerverband geltend zu machen. Der Tiroler Jägerverband hat die ihm gegenüber geltend gemachten Aufwand- und Reisekostenersätze bis längstens 31. Juli des darauffolgenden Jagdjahres b... mehr lesen...
Der dem Hegemeister für die Tätigkeiten im übertragenen Wirkungsbereich nach dem Tiroler Jagdgesetz 2004 gebührende Aufwand- und Reisekostenersatz wird als Pauschalbetrag pro Jagdjahr für die jeweils angeführten Hegebezirke in nachstehender Höhe festgesetzt: Aufwand- und Reisekostenersatz pro Ja... mehr lesen...
(1)Absatz einsDer dem Bezirksjägermeister für folgende Tätigkeiten im übertragenen Wirkungsbereich nach dem Tiroler Jagdgesetz 2004 gebührende Aufwandersatz wird in nachstehender Höhe festgesetzt: Aufwandersatza)für jeden Teilnehmer des Ausbildungslehrganges nach § 62b Abs. 2 lit. b in Verbindun... mehr lesen...
Für die Teilnahme an Sitzungen zur Vorbereitung und Beschlussfassung der Erlassung bzw. Änderung von Ausbildungsrichtlinien gemäß den §§ 28a Abs. 1 und 33 Abs. 1 in Verbindung mit § 61 Abs. 2 lit. n des Tiroler Jagdgesetzes 2004, LGBl. Nr. 41, steht den Mitgliedern des Vorstandes ein Aufwandersat... mehr lesen...
Unbeschadet des Anspruches nach § 67 Abs. 12 erster Satz des Tiroler Jagdgesetzes 2004, LGBl. Nr. 41/2004, in der jeweils geltenden Fassung erhalten die Mitglieder des Bezirksjagdbeirates eine Vergütung für den entgangenen Verdienst und für ihre Mühewaltung von 9,50 Euro für jede angefangene Sitz... mehr lesen...
(1)Absatz einsWera)Litera ader Bestimmung des § 2 Abs. 8 zuwiderhandelt,der Bestimmung des Paragraph 2, Absatz 8, zuwiderhandelt,b)Litera bder Kennzeichnungspflicht nach § 6 Abs. 7 nicht nachkommt,der Kennzeichnungspflicht nach Paragraph 6, Absatz 7, nicht nachkommt,c)Litera cder Bestimmung des §... mehr lesen...
(1)Absatz einsVor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes erteilte, Heilvorkommen, Kurorte oder Kuranstalten betreffende Bewilligungen, Erklärungen, Genehmigungen und Anerkennungen bleiben bestehen. Für ihre Zurücknahme sind die Bestimmungen des § 9 sinngemäß anzuwenden. Im Übrigen sind bei der Änderun... mehr lesen...
(1)Absatz einsDer Rechtsträger der Kuranstalt hat deren inneren Betrieb durch eine Kuranstaltsordnung zu regeln.(2)Absatz 2In der Kuranstaltsordnung sind insbesondere zu regeln:a)Litera adie Aufgaben und Einrichtungen der Kuranstalt,b)Litera bdie Grundzüge ihrer Verwaltung und ihrer Betriebsform,... mehr lesen...
(1)Absatz einsDie Verpachtung oder der Übergang einer Kuranstalt auf einen anderen Rechtsträger ist der Bezirksverwaltungsbehörde anzuzeigen. Diese hat zu prüfen, ob die Voraussetzungen nach § 16 Abs. 8 lit. f vorliegen.Die Verpachtung oder der Übergang einer Kuranstalt auf einen anderen Rechtstr... mehr lesen...
(1)Absatz einsDie Bezirksverwaltungsbehörde hat die teilweise oder gänzliche Sperre von Kuranstalten zu verfügen, wenn die Kuranstalt ohne die nach § 16 Abs. 1 oder 10 erforderliche Bewilligung betrieben wird. Sie kann die Sperre von Kuranstalten verfügen, wenn die Bedingungen oder Auflagen der B... mehr lesen...
(1)Absatz einsDer Betrieb einer Kuranstalt bedarf einer Bewilligung der Bezirksverwaltungsbehörde.(2)Absatz 2Die Bewilligung erfolgt auf Antrag des Berechtigten im Sinne des Abs. 5 lit. b.Die Bewilligung erfolgt auf Antrag des Berechtigten im Sinne des Absatz 5, Litera b,(3)Absatz 3Dem Antrag sin... mehr lesen...
Durch dieses Gesetz werden folgende Richtlinien umgesetzt:1.Ziffer einsRichtlinie 89/391/EWG des Rates über die Durchführung von Maßnahmen zur Verbesserung der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes der Arbeitnehmer bei der Arbeit, ABl. 1989 Nr. L 183, S. 1, zuletzt geändert durch die Verordnung ... mehr lesen...
(1)Absatz einsDer Fonds unterliegt der Aufsicht der Landesregierung. Sie hat die Aufsicht dahingehend auszuüben, dass die Bestimmungen dieses Gesetzes, der Entschädigungsrichtlinien und der Geschäftsordnung der Fondskommission eingehalten werden.(2)Absatz 2Der Fonds hat der Landesregierung auf Ve... mehr lesen...
(1)Absatz einsDer Vorsitzende hat die Entschädigungskommission nach Bedarf einzuberufen. Im Fall der Verhinderung hat jedes Mitglied für seine Vertretung zu sorgen.(2)Absatz 2Sitzungen der Entschädigungskommission können unter Verwendung vorhandener technischer Einrichtungen zur Wort- und Bildübe... mehr lesen...
Bei der Beratung und der Beschlußfassung über die Erhöhung der Bezüge nach § 3 Abs. 2 und § 4 Abs. 2 sowie über die Festsetzung der Bezüge nach § 5 Abs. 1 und 2 und § 6 Abs. 2 im Gemeinderat darf die Öffentlichkeit nicht ausgeschlossen werden. Diese Beschlüsse sind nach § 60 Abs. 8 der Tiroler Ge... mehr lesen...
(1)Absatz einsDer Anspruch auf Bezüge beginnt mit dem Tag des Beginnes der Funktion und endet mit dem Tag des Ausscheidens aus der Funktion.(2)Absatz 2Wird – außer im Fall des Abs. 3 – die Funktion nicht während des ganzen Monats ausgeübt, so gebührt in diesem Monat nur für jeden Tag der Funktion... mehr lesen...
(1)Absatz einsDem Bürgermeister gebührt ein monatlicher Bezug. Dieser beträgt 165 v. H. des Ausgangsbetrages.(2)Absatz 2Den Bürgermeister-Stellvertretern, den amtsführenden Stadträten und den Stadträten gebührt ein monatlicher Bezug. Der Gemeinderat hat diesen entsprechend dem besonderen Maß der ... mehr lesen...
Der Abgabenschuldner hat auf Verlangen der Abgabenbehörde eine Abgabenerklärung über die für die Bemessung der Abgabe maßgeblichen Verhältnisse zu übermitteln. Hiefür ist eine angemessene, zwei Monate nicht übersteigende Frist festzusetzen. mehr lesen...
(1)Absatz einsBeim Amt der Tiroler Landesregierung ist ein Fachausschuß zur Ermittlung der angemessenen Gesamtbaukosten auf Grund der Veränderungen des durchschnittlichen Preisgefüges im Wohnbau einzurichten.(2)Absatz 2Der Fachausschuß besteht aus dem nach der Geschäftsverteilung der Landesregier... mehr lesen...
(1)Absatz einsDer Vorsitzende hat das Kuratorium nach Bedarf, mindestens jedoch viermal jährlich und überdies binnen zwei Wochen dann einzuberufen, wenn die Landesregierung oder mindestens zwei Mitglieder des Kuratoriums dies verlangen.(2)Absatz 2Das Kuratorium ist beschlußfähig, wenn alle Mitgli... mehr lesen...
(1)Absatz einsDer Vorsitzende hat den Wohnbauförderungsbeirat nach Bedarf, mindestens jedoch einmal jährlich und überdies binnen zwei Wochen dann einzuberufen, wenn die Landesregierung oder mindestens drei Mitglieder des Wohnbauförderungsbeirates dies verlangen.(2)Absatz 2Sitzungen des Wohnbauför... mehr lesen...
(1)Absatz einsDer Wohnbauförderungsbeirat besteht aus dem nach der Geschäftsverteilung der Landesregierung für die Angelegenheiten der Wohnbauförderung zuständigen Mitglied der Landesregierung als Vorsitzendem und zehn weiteren Mitgliedern.(2)Absatz 2Die weiteren Mitglieder sind von der Landesreg... mehr lesen...
(1)Absatz einsDer Förderungswerber hat nach der Vollendung des geförderten Vorhabens unverzüglich, längstens jedoch innerhalb von 18 Monaten die Endabrechnung zur Prüfung zu übermitteln.(2)Absatz 2Bei der Errichtung, beim Erwerb und bei der Vergrößerung von Eigenheimen und Wohnungen durch natürli... mehr lesen...
(1)Absatz einsUm die Gewährung einer Förderung nach diesem Gesetz ist bei der Landesregierung schriftlich anzusuchen. Dem Ansuchen sind alle Unterlagen anzuschließen, die zur Beurteilung des Vorliegens der Voraussetzungen für die Gewährung einer Förderung erforderlich sind. Ansuchen können nach t... mehr lesen...
Der Abgabepflichtige hat auf Verlangen der Abgabenbehörde eine Abgabenerklärung über die für die Bemessung der Jagdabgabe maßgeblichen Verhältnisse zu übermitteln. Hiefür ist eine angemessene, zwei Monate nicht übersteigende Frist zu bestimmen. mehr lesen...
(1)Absatz einsDem Ansuchen um Erteilung der Bau- und Betriebsbewilligung sind bei physischer Einbringung in dreifacher Ausfertigung beizufügen:a)Litera aein technischer Bericht mit Angaben über Zweck, Umfang, Betriebsweise und Ausführung der geplanten elektrischen Leitungsanlage,b)Litera beine Ko... mehr lesen...
(1)Absatz einsDie Behörde kann über Antrag oder von Amts wegen ein Vorprüfungsverfahren anordnen, wenn ein Ansuchen um Bewilligung der Inanspruchnahme fremden Gutes zur Vornahme von Vorarbeiten (§ 5) oder um Bewilligung zum Bau und zur Inbetriebnahme elektrischer Leitungsanlagen (§ 6) vorliegt un... mehr lesen...
Soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist, beziehen sich Verweisungen auf Bundesgesetze auf die im Folgenden jeweils angeführte Fassung:1.Ziffer einsEisenbahn-Enteignungsentschädigungsgesetz – EisbEG, BGBl. Nr. 71/1954, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 111/2010,Eisenbahn-En... mehr lesen...
(1)Absatz einsBeim Amt der Landesregierung wird die „Verwaltungskommission der Kranken- und Unfallfürsorge der Landeslehrer“ errichtet.(2)Absatz 2Der Verwaltungskommission obliegt hinsichtlich der Krankenfürsorge neben den ihr nach § 22 in Verbindung mit den §§ 8, 9, 13 Abs. 1, 18 und 20 Abs. 2 u... mehr lesen...
(1)Absatz einsBeim Amt der Landesregierung wird die „Verwaltungskommission der Kranken- und Unfallfürsorge der Landesbeamten“ errichtet.(2)Absatz 2Der Verwaltungskommission obliegt hinsichtlich der Krankenfürsorge neben den ihr nach den §§ 8, 9, 11 Abs. 5, 13 Abs. 1, 18 und 20 Abs. 2 und 3 zugewi... mehr lesen...
(1)Absatz einsDie von den Anspruchsberechtigten zu entrichtenden Beiträge und die Zuwendungen des Landes sind auf ganze Cent kaufmännisch zu runden.(2)Absatz 2Die von den Anspruchsberechtigten zu entrichtenden Beiträge sind monatlich von den Bezügen einzubehalten oder, soweit keine Bezüge in ausr... mehr lesen...
(1)Absatz einsDie in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Land Tirol stehenden Bediensteten des Dienst- und des Ruhestandes (Beamte) – mit Ausnahme der Landeslehrer (§ 1 des Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes ), und der land- und forstwirtschaftlichen Landeslehrer (§ 1 des Land- und f... mehr lesen...