§ 4 T-SSWG Vorprüfungsverfahren

Starkstromwegegesetz 1969, Tiroler

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 31.03.2017 bis 31.12.9999

(1) Die Behörde kann über Antrag oder von Amts wegen ein Vorprüfungsverfahren anordnen, wenn ein Ansuchen um Bewilligung der Inanspruchnahme fremden Gutes zur Vornahme von Vorarbeiten (§ 5) oder um Bewilligung zum Bau und zur Inbetriebnahme elektrischer Leitungsanlagen (§ 6) vorliegt und zu befürchten ist, daß durch diese elektrischen Leitungsanlagen öffentliche Interessen (§ 7 Abs. 1) wesentlich beeinträchtigt werden.

(2) Für die Durchführung des Vorprüfungsverfahrens sind der Behörde vom Bewilligungswerber folgende Unterlagen vorzulegen:

a)

ein Bericht über die technische Konzeption der geplanten elektrischen Leitungsanlage,

b)

ein Übersichtsplan im Maßstab 1:50.000, in dem das bereits vorhandene Leitungsnetz, die vorläufig beabsichtigte Trasse sowie die offenkundig berührten, öffentlichen Interessen dienenden Anlagen eingezeichnet sind.

(3) Im Rahmen des Vorprüfungsverfahrens sind sämtliche Behörden bzw. Dienststellen und öffentlich-rechtliche Körperschaften, welche die durch die geplante elektrische Leitungsanlage berührten öffentlichen Interessen (§ 7 Abs. 1) vertreten, in einer mündlichen Verhandlung zu hören. Die Gemeinden sind hiebei insbesondere auch hinsichtlich der Belange der örtlichen Raumplanung zu hören.

(4) Nach Abschluß des Vorprüfungsverfahrens ist mit Bescheid festzustellen, ob und unter welchen Bedingungen die geplante elektrische Leitungsanlage den berührten öffentlichen Interessen nicht widerspricht.

Stand vor dem 30.03.2017

In Kraft vom 01.09.1969 bis 30.03.2017

(1) Die Behörde kann über Antrag oder von Amts wegen ein Vorprüfungsverfahren anordnen, wenn ein Ansuchen um Bewilligung der Inanspruchnahme fremden Gutes zur Vornahme von Vorarbeiten (§ 5) oder um Bewilligung zum Bau und zur Inbetriebnahme elektrischer Leitungsanlagen (§ 6) vorliegt und zu befürchten ist, daß durch diese elektrischen Leitungsanlagen öffentliche Interessen (§ 7 Abs. 1) wesentlich beeinträchtigt werden.

(2) Für die Durchführung des Vorprüfungsverfahrens sind der Behörde vom Bewilligungswerber folgende Unterlagen vorzulegen:

a)

ein Bericht über die technische Konzeption der geplanten elektrischen Leitungsanlage,

b)

ein Übersichtsplan im Maßstab 1:50.000, in dem das bereits vorhandene Leitungsnetz, die vorläufig beabsichtigte Trasse sowie die offenkundig berührten, öffentlichen Interessen dienenden Anlagen eingezeichnet sind.

(3) Im Rahmen des Vorprüfungsverfahrens sind sämtliche Behörden bzw. Dienststellen und öffentlich-rechtliche Körperschaften, welche die durch die geplante elektrische Leitungsanlage berührten öffentlichen Interessen (§ 7 Abs. 1) vertreten, in einer mündlichen Verhandlung zu hören. Die Gemeinden sind hiebei insbesondere auch hinsichtlich der Belange der örtlichen Raumplanung zu hören.

(4) Nach Abschluß des Vorprüfungsverfahrens ist mit Bescheid festzustellen, ob und unter welchen Bedingungen die geplante elektrische Leitungsanlage den berührten öffentlichen Interessen nicht widerspricht.

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten