§ 4 T-SSWG Vorprüfungsverfahren

T-SSWG - Starkstromwegegesetz 1969, Tiroler

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 25.04.2024

(1) Die Behörde kann über Antrag oder von Amts wegen ein Vorprüfungsverfahren anordnen, wenn ein Ansuchen um Bewilligung der Inanspruchnahme fremden Gutes zur Vornahme von Vorarbeiten (§ 5) oder um Bewilligung zum Bau und zur Inbetriebnahme elektrischer Leitungsanlagen (§ 6) vorliegt und zu befürchten ist, daß durch diese elektrischen Leitungsanlagen öffentliche Interessen (§ 7 Abs. 1) wesentlich beeinträchtigt werden.

(2) Für die Durchführung des Vorprüfungsverfahrens sind der Behörde vom Bewilligungswerber folgende Unterlagen vorzulegen:

a)

ein Bericht über die technische Konzeption der geplanten elektrischen Leitungsanlage,

b)

ein Übersichtsplan im Maßstab 1:50.000, in dem das bereits vorhandene Leitungsnetz, die vorläufig beabsichtigte Trasse sowie die offenkundig berührten, öffentlichen Interessen dienenden Anlagen eingezeichnet sind.

(3) Im Rahmen des Vorprüfungsverfahrens sind sämtliche Behörden bzw. Dienststellen und öffentlich-rechtliche Körperschaften, welche die durch die geplante elektrische Leitungsanlage berührten öffentlichen Interessen (§ 7 Abs. 1) vertreten, zu hören. Die Gemeinden sind hiebei insbesondere auch hinsichtlich der Belange der örtlichen Raumplanung zu hören.

(4) Nach Abschluß des Vorprüfungsverfahrens ist mit Bescheid festzustellen, ob und unter welchen Bedingungen die geplante elektrische Leitungsanlage den berührten öffentlichen Interessen nicht widerspricht.

In Kraft seit 31.03.2017 bis 31.12.9999
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