§ 11 T-GB

Gemeinde-Bezügegesetz 1998, Tiroler

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.07.2025 bis 31.12.9999

Bei der Beratung und der Beschlußfassung über die Erhöhung der Bezüge nach § 3 Abs. 2 und § 4 Abs. 2 sowie über die Festsetzung der Bezüge nach § 5 Abs. 1 und 2 und § 6 Abs. 2 im Gemeinderat darf die Öffentlichkeit nicht ausgeschlossen werden. Diese Beschlüsse sind nach § 60 Abs. 18 der Tiroler Gemeindeordnung 2001 bzw. nach § 40 Abs. 1 und 2 des Stadtrechtes der Landeshauptstadt Innsbruck 1975 kundzumachen.Bei der Beratung und der Beschlußfassung über die Erhöhung der Bezüge nach Paragraph 3, Absatz 2 und Paragraph 4, Absatz 2, sowie über die Festsetzung der Bezüge nach Paragraph 5, Absatz eins und 2 und Paragraph 6, Absatz 2, im Gemeinderat darf die Öffentlichkeit nicht ausgeschlossen werden. Diese Beschlüsse sind nach Paragraph 60, Absatz 8, der Tiroler Gemeindeordnung 2001 bzw. nach Paragraph 40, Absatz eins und 2 des Stadtrechtes der Landeshauptstadt Innsbruck 1975 kundzumachen.

Stand vor dem 30.06.2025

In Kraft vom 01.07.2014 bis 30.06.2025

Bei der Beratung und der Beschlußfassung über die Erhöhung der Bezüge nach § 3 Abs. 2 und § 4 Abs. 2 sowie über die Festsetzung der Bezüge nach § 5 Abs. 1 und 2 und § 6 Abs. 2 im Gemeinderat darf die Öffentlichkeit nicht ausgeschlossen werden. Diese Beschlüsse sind nach § 60 Abs. 18 der Tiroler Gemeindeordnung 2001 bzw. nach § 40 Abs. 1 und 2 des Stadtrechtes der Landeshauptstadt Innsbruck 1975 kundzumachen.Bei der Beratung und der Beschlußfassung über die Erhöhung der Bezüge nach Paragraph 3, Absatz 2 und Paragraph 4, Absatz 2, sowie über die Festsetzung der Bezüge nach Paragraph 5, Absatz eins und 2 und Paragraph 6, Absatz 2, im Gemeinderat darf die Öffentlichkeit nicht ausgeschlossen werden. Diese Beschlüsse sind nach Paragraph 60, Absatz 8, der Tiroler Gemeindeordnung 2001 bzw. nach Paragraph 40, Absatz eins und 2 des Stadtrechtes der Landeshauptstadt Innsbruck 1975 kundzumachen.

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