Bei der Beratung und der Beschlußfassung über die Erhöhung der Bezüge nach § 3 Abs. 2 und § 4 Abs. 2 sowie über die Festsetzung der Bezüge nach § 5 Abs. 1 und 2 und § 6 Abs. 2 im Gemeinderat darf die Öffentlichkeit nicht ausgeschlossen werden. Diese Beschlüsse sind nach § 60 Abs. 8 der Tiroler Gemeindeordnung 2001 bzw. nach § 40 Abs. 1 und 2 des Stadtrechtes der Landeshauptstadt Innsbruck 1975 kundzumachen.Bei der Beratung und der Beschlußfassung über die Erhöhung der Bezüge nach Paragraph 3, Absatz 2 und Paragraph 4, Absatz 2, sowie über die Festsetzung der Bezüge nach Paragraph 5, Absatz eins und 2 und Paragraph 6, Absatz 2, im Gemeinderat darf die Öffentlichkeit nicht ausgeschlossen werden. Diese Beschlüsse sind nach Paragraph 60, Absatz 8, der Tiroler Gemeindeordnung 2001 bzw. nach Paragraph 40, Absatz eins und 2 des Stadtrechtes der Landeshauptstadt Innsbruck 1975 kundzumachen.
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