§ 11 T-GB

T-GB - Gemeinde-Bezügegesetz 1998, Tiroler

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 25.04.2024

Bei der Beratung und der Beschlußfassung über die Erhöhung der Bezüge nach § 3 Abs. 2 und § 4 Abs. 2 sowie über die Festsetzung der Bezüge nach § 5 Abs. 1 und 2 und § 6 Abs. 2 im Gemeinderat darf die Öffentlichkeit nicht ausgeschlossen werden. Diese Beschlüsse sind nach § 60 Abs. 1 der Tiroler Gemeindeordnung 2001 bzw. nach § 40 Abs. 1 und 2 des Stadtrechtes der Landeshauptstadt Innsbruck 1975 kundzumachen.

In Kraft seit 01.07.2014 bis 31.12.9999
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