Bezüge nach den §§ 6 und 7, die für den Zeitraum vom 1. Jänner 2026 bis zum 31. Dezember 2026 gebühren, bemessen sich ungeachtet der Anpassung des Ausgangsbetrages nach § 2 zweiter Satz für das Jahr 2026 nach dem für das Jahr 2025 geltenden Ausgangsbetrag und haben betragsmäßig den Bezügen im Jahr 2025 zu entsprechen.Bezüge nach den Paragraphen 6 und 7, die für den Zeitraum vom 1. Jänner 2026 bis zum 31. Dezember 2026 gebühren, bemessen sich ungeachtet der Anpassung des Ausgangsbetrages nach Paragraph 2, zweiter Satz für das Jahr 2026 nach dem für das Jahr 2025 geltenden Ausgangsbetrag und haben betragsmäßig den Bezügen im Jahr 2025 zu entsprechen.
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