Gesamte Rechtsvorschrift T-GB

Gemeinde-Bezügegesetz 1998, Tiroler

T-GB
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Stand der Gesetzesgebung: 07.02.2023
Gesetz vom 11. Dezember 1997 über die Bezüge der Bürgermeister und der übrigen Mitglieder der Gemeinderäte (Tiroler Gemeinde-Bezügegesetz 1998)

StF: LGBl. Nr. 25/1998 - Landtagsmaterialien: 408/97

§ 1 T-GB


Den Bürgermeistern und den übrigen Mitgliedern der Gemeinderäte der Gemeinden in Tirol gebühren für die Ausübung ihrer Funktion Bezüge ausschließlich nach diesem Gesetz.

§ 2 T-GB


Der Ausgangsbetrag für die Bezüge nach diesem Gesetz beträgt 7.418,62 Euro. Die Anpassung des Ausgangsbetrages richtet sich nach § 3 des Bundesverfassungsgesetzes über die Begrenzung von Bezügen öffentlicher Funktionäre, BGBl. I Nr. 64/1997, zuletzt geändert durch das Bundesverfassungsgesetz BGBl. I Nr. 209/2013.

§ 3 T-GB


(1) Dem Bürgermeister gebührt ein monatlicher Bezug.

(2) Der Bezug beträgt für Bürgermeister, die nicht dem im Abs. 3 umschriebenen Personenkreis angehören, in Gemeinden mit

höchstens 500 Einwohnern

28,51 v.H.

501 bis 1.000 Einwohnern

36,43 v.H.

1.001 bis 2.000 Einwohnern

47,52 v.H.

2.001 bis 5.000 Einwohnern

52,88 v.H.

5.001 bis 8.000 Einwohnern

58,56 v.H.

8.001 bis 10.000 Einwohnern

65,22 v.H.

über 10.000 Einwohnern

82,50 v.H.

des Ausgangsbetrages.

(3) Der Bezug beträgt für Bürgermeister, die neben dieser Funktion ein Mandat im Landtag, Nationalrat oder Bundesrat ausüben, in Gemeinden mit

höchstens 500 Einwohnern

23,76 v.H.

501 bis 1.000 Einwohnern

30,36 v.H.

1.001 bis 2.000 Einwohnern

39,60 v.H.

2.001 bis 5.000 Einwohnern

48,07 v.H.

5.001 bis 8.000 Einwohnern

53,24 v.H.

8.001 bis 10.000 Einwohnern

59,29 v.H.

über 10.000 Einwohnern

75,00 v.H

des Ausgangsbetrages.

(4) Die Anzahl der Einwohner richtet sich nach der Anzahl der Hauptwohnsitze in der Gemeinde zum 1. Jänner des Kalenderjahres, das dem Kalenderjahr vorangeht, für das der Bezug gebührt.

§ 4 T-GB


(1) Dem Bürgermeister-Stellvertreter gebührt ein monatlicher Bezug. Dieser beträgt in Gemeinden mit

höchstens 500 Einwohnern

4,32 v.H.

501 bis 1.000 Einwohnern

5,52 v.H.

1.001 bis 2.000 Einwohnern

7,20 v.H.

2.001 bis 5.000 Einwohnern

8,74 v.H.

5.001 bis 8.000 Einwohnern

9,68 v.H.

8.001 bis 10.000 Einwohnern

10,78 v.H.

über 10.000 Einwohnern

11,34 v.H.

des Ausgangsbetrages.

(2) Dem Bürgermeister-Stellvertreter, dem bestimmte zusätzliche Aufgaben, die eine erhöhte Verantwortung und einen erheblichen Zeit- und Arbeitsaufwand erfordern, zur Besorgung übertragen werden, gebührt ein erhöhter monatlicher Bezug. Diesen kann der Gemeinderat entsprechend dem Maß der Verantwortung und dem Zeit- und Arbeitsaufwand in Gemeinden mit

höchstens 500 Einwohnern bis

10,80 v.H.

501 bis 1.000 Einwohnern bis

13,80 v.H.

1.001 bis 2.000 Einwohnern bis

18,00 v.H.

2.001 bis 5.000 Einwohnern bis

21,85 v.H.

5.001 bis 8.000 Einwohnern bis

24,20 v.H.

8.001 bis 10.000 Einwohnern bis

26,95 v.H.

über 10.000 Einwohnern bis

28,35 v.H.

des Ausgangsbetrages festsetzen.

(3) Dem (ersten) Bürgermeister-Stellvertreter gebührt für den Zeitraum, für den die Bürgermeisterin bzw. der Bürgermeister nach § 26 Abs. 2 der Tiroler Gemeindeordnung 2001, LGBl. Nr. 36/2001, in der jeweils geltenden Fassung aus Anlass der Geburt oder Adoption eines Kindes auf die Ausübung des Amtes vorübergehend verzichtet, eine Aufzahlung seines Bezuges auf den Bezug nach § 3 Abs. 2 bzw. 3.

(4) § 3 Abs. 4 ist anzuwenden.

§ 5 T-GB


(1) Den übrigen Mitgliedern des Gemeindevorstandes (Stadtrates), den Obmännern von gemeinderätlichen Ausschüssen und den Mitgliedern des Gemeinderates, denen bestimmte Aufgaben, die eine erhöhte Verantwortung und einen erheblichen Zeit- und Arbeitsaufwand erfordern, zur Besorgung übertragen werden, gebührt ein monatlicher Bezug. Diesen kann der Gemeinderat entsprechend dem Maß der Verantwortung und dem Zeit- und Arbeitsaufwand in Gemeinden mit

höchstens 500 Einwohnern bis

6,48 v.H.

501 bis 1.000 Einwohnern bis

8,28 v.H.

1.001 bis 2.000 Einwohnern bis

10,80 v.H.

2.001 bis 5.000 Einwohnern bis

13,11 v.H.

5.001 bis 8.000 Einwohnern bis

14,52 v.H.

8.001 bis 10.000 Einwohnern bis

16,17 v.H.

über 10.000 Einwohnern bis

17,01 v.H.

des Ausgangsbetrages festsetzen.

(2) Für Ortsvorsteher (§ 57 der Tiroler Gemeindeordnung 2001), die nicht Mitglieder des Gemeinderates sind, gilt Abs. 1 sinngemäß.

(3) § 3 Abs. 4 ist anzuwenden.

§ 6 T-GB


(1) Dem Bürgermeister gebührt ein monatlicher Bezug. Dieser beträgt 165 v. H. des Ausgangsbetrages.

(2) Den Bürgermeister-Stellvertretern, den amtsführenden Stadträten und den Stadträten gebührt ein monatlicher Bezug. Der Gemeinderat hat diesen entsprechend dem besonderen Maß der Verantwortung und dem besonderen Zeit- und Arbeitsaufwand höchstens bis zu dem im Abs. 1 genannten Hundertsatz des Ausgangsbetrages festzusetzen.

 

§ 7 T-GB


Den übrigen Mitgliedern des Gemeinderates gebührt ein monatlicher Bezug. Dieser beträgt 22 v.H. des Ausgangsbetrages.

§ 8 T-GB


(1) Der Anspruch auf Bezüge beginnt mit dem Tag des Beginnes der Funktion und endet mit dem Tag des Ausscheidens aus der Funktion.

(2) Wird – außer im Fall des Abs. 3 – die Funktion nicht während des ganzen Monats ausgeübt, so gebührt in diesem Monat nur für jeden Tag der Funktionsausübung ein Dreißigstel des Bezuges.

(3) Scheidet der Bürgermeister oder ein anderes Mitglied des Gemeinderates durch Tod aus seiner Funktion aus, so gebührt der Bezug bis zum Ende des betreffenden Monats.

(4) Für die Zeit einer Beurlaubung nach § 26 Abs. 1 der Tiroler Gemeindeordnung 2001 bzw. § 16a Abs. 1 des Stadtrechtes der Landeshauptstadt Innsbruck 1975, LGBl. Nr. 53, in der jeweils geltenden Fassung gebührt kein Bezug. Ebenso gebührt für die Zeit des vorübergehenden Verzichtes auf die Ausübung des Amtes aus Anlass der Geburt oder Adoption eines Kindes nach § 26 Abs. 2 der Tiroler Gemeindeordnung 2001 kein Bezug, soweit im Abs. 5 nichts anderes bestimmt ist.

(5) Der Bürgermeisterin, die nach § 26 Abs. 2 der Tiroler Gemeindeordnung 2001 aus Anlass der Geburt eines Kindes vorübergehend auf die Ausübung ihres Amtes verzichtet, gebühren für einen Zeitraum von frühestens acht Wochen vor der voraussichtlichen Entbindung, für den Tag der Entbindung und für die ersten acht Wochen nach der Entbindung, nach Frühgeburten, Mehrlingsgeburten oder Kaiserschnittentbindungen jedoch für die ersten zwölf Wochen nach der Entbindung, die laufenden Bezüge unter anteilsmäßiger Berücksichtigung der Sonderzahlungen, wenn ihr keine vergleichbaren dienst- oder sozialversicherungsrechtliche Leistungen aus dem Anlass der Mutterschaft gebühren.

§ 9 T-GB


Außer den Bezügen gebührt für jedes Kalendervierteljahr eine Sonderzahlung in der Höhe eines Sechstels der Summe der Bezüge, die nach diesem Gesetz für das betreffende Kalendervierteljahr zustehen (13. und 14. Monatsbezug).

§ 10 T-GB


(1) Die Bezüge sind im Voraus an jedem Monatsersten auszuzahlen. Die für das erste Kalendervierteljahr gebührende Sonderzahlung ist am 1. März, die für das zweite Kalendervierteljahr gebührende Sonderzahlung am 1. Juni, die für das dritte Kalendervierteljahr gebührende Sonderzahlung am 1. September und die für das vierte Kalendervierteljahr gebührende Sonderzahlung am 1. Dezember auszuzahlen. Ist der Auszahlungstag ein Samstag, ein Sonntag oder ein gesetzlicher Feiertag, so sind die Bezüge und die Sonderzahlungen am vorhergehenden Werktag auszuzahlen.

(2) Die Bezugsberechtigten haben dafür zu sorgen, dass die ihnen gebührenden Geldleistungen bargeldlos auf ein Konto überwiesen werden können.

 

§ 10a T-GB


(1) Dem Bürgermeister gebührt bei der Beendigung seiner Funktionsausübung eine Fortzahlung der monatlichen Bezüge unter anteilsmäßiger Berücksichtigung der Sonderzahlungen. Die Bezugsfortzahlung gebührt für die Dauer von längstens

a)

einem Monat bei einer zusammenhängenden Funktionsausübung von mindestens zwei Jahren,

b)

zwei Monaten bei einer zusammenhängenden Funktionsausübung von mindestens vier Jahren,

c)

drei Monaten bei einer zusammenhängenden Funktionsausübung von mindestens sechs Jahren,

d)

vier Monaten bei einer zusammenhängenden Funktionsausübung von mindestens acht Jahren,

e)

fünf Monaten bei einer zusammenhängenden Funktionsausübung von mindestens zehn Jahren und

f)

sechs Monaten bei einer zusammenhängenden Funktionsausübung von mindestens zwölf Jahren.

(2) Dem Bürgermeister, den Bürgermeister-Stellvertretern und den amtsführenden Stadträten der Landeshauptstadt Innsbruck gebührt eine Bezugsfortzahlung nach Abs. 1, wenn sie ihre Amtstätigkeit hauptberuflich ausüben. Die Amtstätigkeit wird hauptberuflich ausgeübt, wenn neben der Amtstätigkeit kein weiterer Beruf mit Erwerbsabsicht ausgeübt wird. Die Bezugsfortzahlung gebührt für die Dauer von längstens sechs Monaten.

(3) Der Anspruch auf Bezugsfortzahlung besteht nur so lange, als nicht ein Anspruch auf Geldleistungen

a) für die neuerliche Ausübung einer in diesem Gesetz genannten Funktion, nach vergleichbaren bundes- oder landesrechtlichen Vorschriften oder für eine Funktion im Rahmen der Europäischen Union,

b) für eine sonstige Erwerbstätigkeit oder

c) aus einer Pension

besteht.

(4) Der Anspruch auf Bezugsfortzahlung besteht nicht, wenn

a)

ein Anspruch auf eine Geldleistung nach Abs. 3 deswegen nicht besteht, weil der Anspruchsberechtigte darauf verzichtet hat oder

b)

ein Anspruch auf Pension deswegen nicht besteht, weil der Anspruchsberechtigte einen hierfür erforderlichen Antrag nicht gestellt hat.

(5) Hat der Anspruchsberechtigte aufgrund einer früheren Tätigkeit eine der Bezugsfortzahlung vergleichbare Leistung nach bundes- oder landesrechtlichen Vorschriften oder nach Vorschriften der Europäischen Union erhalten, so ist diese auf den Anspruch auf Bezugsfortzahlung anzurechnen.

(6) Die Bestimmungen dieses Gesetzes über die Bezüge gelten auch für die Bezugsfortzahlung.

 

§ 11 T-GB


Bei der Beratung und der Beschlußfassung über die Erhöhung der Bezüge nach § 3 Abs. 2 und § 4 Abs. 2 sowie über die Festsetzung der Bezüge nach § 5 Abs. 1 und 2 und § 6 Abs. 2 im Gemeinderat darf die Öffentlichkeit nicht ausgeschlossen werden. Diese Beschlüsse sind nach § 60 Abs. 1 der Tiroler Gemeindeordnung 2001 bzw. nach § 40 Abs. 1 und 2 des Stadtrechtes der Landeshauptstadt Innsbruck 1975 kundzumachen.

§ 12 T-GB


(1) Dem Bürgermeister der Landeshauptstadt Innsbruck gebührt ein Dienstwagen.

(2) Der Bürgermeister hat für die Benützung des Dienstwagens einen monatlichen Beitrag von 1,5 v. H. des Anschaffungspreises dieses Dienstwagens, höchstens aber von 7 v. H. des Ausgangsbetrages nach § 2 zu leisten.

§ 13 T-GB


(1) Den Bürgermeistern und den übrigen Mitgliedern der Gemeinderäte der Gemeinden mit Ausnahme der Landeshauptstadt Innsbruck gebührt die Vergütung der mit der Geschäftsführung verbundenen Barauslagen.

(2) Für Ortsvorsteher, die nicht Mitglieder des Gemeinderates sind, gilt Abs. 1 sinngemäß.

§ 14 T-GB


(1) Dienstreisen des Bürgermeisters und der anderen Mitglieder des Gemeinderates sind nach den für die Beamten der betreffenden Gemeinde geltenden Vorschriften abzugelten. Eine Abgeltung findet nicht statt, wenn die Kosten einer Dienstreise von der Gemeinde unmittelbar getragen werden.

(2) Für Ortsvorsteher, die nicht Mitglieder des Gemeinderates sind, gilt Abs. 1 sinngemäß.

§ 15 T-GB


(1) Der Bürgermeister, in der Landeshauptstadt Innsbruck auch die Bürgermeister-Stellvertreter, die amtsführenden Stadträte, die Stadträte und die sonstigen Mitglieder des Gemeinderates haben für jeden Kalendermonat ihrer Funktionsausübung im Voraus einen monatlichen Pensionsversicherungsbeitrag in der Höhe von 11,75 v.H. des Bezuges einschließlich der Sonderzahlung oder einer allfälligen Bezugsfortzahlung an die Gemeinde zu leisten. Auf die Beitragsgrundlage sind die §§ 45 und 54 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes, BGBl. Nr. 189/1955, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 28/2021, anzuwenden.

(2) Die Gemeinde hat den Pensionsversicherungsbeitrag einzubehalten.

(3) Der Abs. 1 und die §§ 16 und 17 sind nicht auf Gemeindefunktionäre anzuwenden, die in einem pensionsversicherungsfreien Dienstverhältnis stehen.

§ 16 T-GB


(1) Die Gemeinde hat an den Pensionsversicherungsträger, der aufgrund der ausgeübten Erwerbstätigkeit zuständig ist oder aufgrund der zuletzt ausgeübten Erwerbstätigkeit zuständig war, einen Anrechnungsbetrag zu leisten. Als Pensionsversicherungsträger gelten auch die Versorgungseinrichtungen der gesetzlichen beruflichen Vertretungen der nach § 5 des Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes, BGBl. Nr. 560/1978, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 139/2013, von der Pensionsversicherung ausgenommenen Personen.

(2) War eine im § 15 Abs. 1 genannte Person bislang nicht in der Pensionsversicherung pflichtversichert, so ist der Anrechnungsbetrag an die Pensionsversicherungsanstalt zu leisten.

(3) Der Anrechnungsbetrag beträgt 22,8 v. H. der Beitragsgrundlage nach § 15 Abs. 1 für jeden Monat des Anspruches auf Bezug oder Bezugsfortzahlung. Die Sonderzahlungen sind dabei anteilsmäßig zu berücksichtigen.

(4) Der Anrechnungsbetrag ist jeweils für einen Kalendermonat, und zwar spätestens am letzten Tag des Kalendermonats, zu leisten.

 

§ 17 T-GB


Die nach § 16 Abs. 3 berücksichtigten vollen Monate gelten als Beitragsmonate der Pflichtversicherung im Sinne der vom jeweiligen Pensionsversicherungsträger anzuwendenden sozialversicherungsrechtlichen Vorschriften.

§ 18 T-GB


(1) Der Bürgermeister, in der Landeshauptstadt Innsbruck auch ein Bürgermeister-Stellvertreter, ein amtsführender Stadtrat, ein Stadtrat oder ein sonstiges Mitglied des Gemeinderates, kann sich durch Erklärung zur Leistung eines Beitrages an eine von ihm ausgewählte Pensionskasse verpflichten. Gibt er eine solche Erklärung ab, so verringern sich die ihm gebührenden Bezüge und Sonderzahlungen auf zehn Elftel und hat die betreffende Gemeinde für ihn einen Beitrag von 10 v. H. der verringerten Bezüge und Sonderzahlungen an die Pensionskasse zu leisten.

(2) Auf die freiwillige Pensionskassenvorsorge der im Abs. 1 genannten Personen ist das Pensionskassenvorsorgegesetz, BGBl. I Nr. 64/1997, in der Fassung des Gesetzes BGBl. I Nr. 3/2000, sinngemäß mit der Maßgabe anzuwenden, daß an die Stelle des Bundes die jeweilige Gemeinde tritt.

§ 19 T-GB


(1) Die nach § 1 Anspruchsberechtigten dürfen auf Geldleistungen nach diesem Gesetz nicht verzichten, soweit im Abs. 2 nichts anderes bestimmt ist.

(2) Weist ein Anspruchsberechtigter nach, dass ihm durch die Annahme von Geldleistungen nach dem 2. Abschnitt unter Berücksichtigung seiner sonstigen Einkünfte und Ansprüche von Gesetzes wegen ein finanzieller Nachteil erwachsen würde, der die Geldleistungen nach dem 2. Abschnitt übersteigt, so kann er auf diese Geldleistungen ganz oder teilweise verzichten.

§ 20 T-GB


Die Vollziehung dieses Gesetzes obliegt dem Bürgermeister als Behörde.

§ 21 T-GB


Die von der Gemeinde nach diesem Gesetz zu besorgenden Aufgaben sind solche des eigenen Wirkungsbereiches.

§ 22 T-GB


(1) Die Gemeinden und der Stadtmagistrat Innsbruck sind Verantwortliche nach Art. 4 Z 7 der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung), ABl. 2016 Nr. L 119, S. 1.

(2) Die nach Abs. 1 Verantwortlichen dürfen vom Bürgermeister und den übrigen Mitgliedern des Gemeinderats folgende Daten verarbeiten, sofern diese Daten für die Erfüllung der ihnen in Vollziehung des Gesetzes übertragenen Aufgaben jeweils erforderlich sind: Identifikationsdaten, Erreichbarkeitsdaten, Daten über Einkommensverhältnisse, Bankverbindungen, Sozialversicherungsverhältnisse einschließlich Sozialversicherungsnummer, Familienstand, Kinder, Daten über die Ausübung ihrer Funktion bei einer Gemeinde sowie Daten über den Abschluss einer freiwilligen Pensionskasse.

(3) Die nach Abs. 1 Verantwortlichen dürfen über die in Abs. 2 genannten Daten hinaus Daten über Vorliegen und Umfang einer Lenkberechtigung verarbeiten, sofern diese Daten für die Zurverfügungstellung eines Dienstwagens notwendig sind.

(4) Die nach Abs. 1 Verantwortlichen dürfen Daten nach den Abs. 2 und 3 an die Behörden des Bundes, der Länder, der Gemeinden und Gemeindeverbände, an die Träger der dienstrechtlichen Kranken- und Unfallfürsorgeeinrichtungen, an den jeweils zuständigen Sozialversicherungsträger und an den Dachverband der Sozialversicherungsträger übermitteln, sofern diese Daten jeweils für die Erfüllung der diesen Einrichtungen bzw. Organen obliegenden Aufgaben erforderlich sind.

(5) Die nach Abs. 1 Verantwortlichen haben personenbezogene Daten nach den Abs. 2 und 3 zu löschen, sobald diese für die Erfüllung der durch dieses Gesetz übertragenen Aufgaben nicht mehr benötigt werden.

(6) Als Identifikationsdaten gelten bei natürlichen Personen der Familien- und der Vorname, das Geschlecht, das Geburtsdatum, allfällige akademische Grade, Standesbezeichnungen und Titel.

(7) Als Erreichbarkeitsdaten gelten Wohnsitzdaten und sonstige Adressdaten, die Telefonnummer, elektronische Kontaktdaten, wie insbesondere die E-Mail-Adresse und Telefax-Nummer, oder Verfügbarkeitsdaten.

§ 23 T-GB


Dieses Gesetz tritt

a)

hinsichtlich der Funktionäre der Gemeinden Tirols mit Ausnahme der Landeshauptstadt Innsbruck mit dem Beginn ihrer Funktion nach den allgemeinen Gemeinderats- und Bürgermeisterwahlen 1998 und

b)

hinsichtlich der Funktionäre der Landeshauptstadt Innsbruck mit 1. Juli 1998

in Kraft.

§ 24 T-GB (weggefallen)


§ 24 T-GB seit 31.12.2019 weggefallen.

Gemeinde-Bezügegesetz 1998, Tiroler (T-GB) Fundstelle


Gesetz vom 11. Dezember 1997 über die Bezüge der Bürgermeister und
der übrigen Mitglieder der Gemeinderäte (Tiroler Gemeinde-
Bezügegesetz 1998)

LGBl. Nr. 25/1998

Änderung

STF: LGBl. Nr. 25/1998 - Landtagsmaterialien: 408/97

LGBl. Nr. 113/2001 - Landtagsmaterialien: 284/01

LGBl. Nr. 58/2007 - Landtagsmaterialien: 261/07

LGBl. Nr. 61/2012 - Landtagsmaterialien: 116/12

LGBl. Nr. 130/2013 - Landtagsmaterialien: 388/13

LGBl. Nr. 69/2014 - Landtagsmaterialien: 159/14

LGBl. Nr. 32/2017 - Landtagsmaterialien: 625/16

Präambel/Promulgationsklausel

Inhaltsverzeichnis

Art / Paragraf

Gegenstand / Bezeichnung

1. Abschnitt
Allgemeine Bestimmung

§ 1

Anspruchsberechtigte

2. Abschnitt
Bezüge, Sonderzahlungen

1. Unterabschnitt
Ausgangsbetrag

§ 2

Höhe und Anpassung des Ausgangsbetrages

2. Unterabschnitt

Höhe der Bezüge der Bürgermeister und sonstiger Mitglieder der Gemeinderäte der Gemeinden mit Ausnahme der Landeshauptstadt Innsbruck

§ 3

Bezug des Bürgermeisters

§ 4

Bezug des Bürgermeister-Stellvertreters

§ 5

Bezug sonstiger Mitglieder des Gemeinderates

3. Unterabschnitt

Höhe der Bezüge des Bürgermeisters und der übrigen Mitglieder des Gemeinderates der Landeshauptstadt Innsbruck

§ 6

Bezüge des Bürgermeisters, der Bürgermeister-Stellvertreter, der amtsführenden Stadträte und der Stadträte; Bezugsfortzahlung

§ 7

Bezug der übrigen Mitglieder des Gemeinderates

4. Unterabschnitt
Gemeinsame Bestimmungen

§ 8

Anfall und Einstellung der Bezüge

§ 9

Sonderzahlungen

§ 10

Auszahlung der Bezüge und der Sonderzahlungen

§ 10a

Bezugsfortzahlung

§ 11

Öffentlichkeit der Gemeinderatssitzungen; Kundmachung

3. Abschnitt
Sonstige Ansprüche

§ 12

Dienstwagen

§ 13

Vergütung der Aufwendungen

§ 14

Vergütung für Dienstreisen

4. Abschnitt
Pensionsversicherung

§ 15

Pensionsversicherungsbeitrag

§ 16

Anrechnungsbetrag

§ 17

Anrechnung

5. Abschnitt
Freiwillige Pensionsvorsorge

§ 18

Beiträge an die Pensionskasse

6. Abschnitt
Schlußbestimmungen

§ 19

Verzicht

§ 20

Behörde

§ 21

Geschlechtsspezifische Bezeichnung

§ 22

Eigener Wirkungsbereich der Gemeinde

§ 23

Inkrafttreten

Der Landtag hat beschlossen:

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