Gemeinde-Bezügegesetz 1998, Tiroler (T-GB) Fundstelle

T-GB - Gemeinde-Bezügegesetz 1998, Tiroler

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.04.2024

Gesetz vom 11. Dezember 1997 über die Bezüge der Bürgermeister und
der übrigen Mitglieder der Gemeinderäte (Tiroler Gemeinde-
Bezügegesetz 1998)

LGBl. Nr. 25/1998

Änderung

STF: LGBl. Nr. 25/1998 - Landtagsmaterialien: 408/97

LGBl. Nr. 113/2001 - Landtagsmaterialien: 284/01

LGBl. Nr. 58/2007 - Landtagsmaterialien: 261/07

LGBl. Nr. 61/2012 - Landtagsmaterialien: 116/12

LGBl. Nr. 130/2013 - Landtagsmaterialien: 388/13

LGBl. Nr. 69/2014 - Landtagsmaterialien: 159/14

LGBl. Nr. 32/2017 - Landtagsmaterialien: 625/16

Präambel/Promulgationsklausel

Inhaltsverzeichnis

Art / Paragraf

Gegenstand / Bezeichnung

1. Abschnitt
Allgemeine Bestimmung

§ 1

Anspruchsberechtigte

2. Abschnitt
Bezüge, Sonderzahlungen

1. Unterabschnitt
Ausgangsbetrag

§ 2

Höhe und Anpassung des Ausgangsbetrages

2. Unterabschnitt

Höhe der Bezüge der Bürgermeister und sonstiger Mitglieder der Gemeinderäte der Gemeinden mit Ausnahme der Landeshauptstadt Innsbruck

§ 3

Bezug des Bürgermeisters

§ 4

Bezug des Bürgermeister-Stellvertreters

§ 5

Bezug sonstiger Mitglieder des Gemeinderates

3. Unterabschnitt

Höhe der Bezüge des Bürgermeisters und der übrigen Mitglieder des Gemeinderates der Landeshauptstadt Innsbruck

§ 6

Bezüge des Bürgermeisters, der Bürgermeister-Stellvertreter, der amtsführenden Stadträte und der Stadträte; Bezugsfortzahlung

§ 7

Bezug der übrigen Mitglieder des Gemeinderates

4. Unterabschnitt
Gemeinsame Bestimmungen

§ 8

Anfall und Einstellung der Bezüge

§ 9

Sonderzahlungen

§ 10

Auszahlung der Bezüge und der Sonderzahlungen

§ 10a

Bezugsfortzahlung

§ 11

Öffentlichkeit der Gemeinderatssitzungen; Kundmachung

3. Abschnitt
Sonstige Ansprüche

§ 12

Dienstwagen

§ 13

Vergütung der Aufwendungen

§ 14

Vergütung für Dienstreisen

4. Abschnitt
Pensionsversicherung

§ 15

Pensionsversicherungsbeitrag

§ 16

Anrechnungsbetrag

§ 17

Anrechnung

5. Abschnitt
Freiwillige Pensionsvorsorge

§ 18

Beiträge an die Pensionskasse

6. Abschnitt
Schlußbestimmungen

§ 19

Verzicht

§ 20

Behörde

§ 21

Geschlechtsspezifische Bezeichnung

§ 22

Eigener Wirkungsbereich der Gemeinde

§ 23

Inkrafttreten

Der Landtag hat beschlossen:

In Kraft seit 15.03.1998 bis 31.12.9999
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