(1) Dem Bürgermeister gebührt ein monatlicher Bezug. Dieser beträgt 165 v. H. des Ausgangsbetrages.
(2) Den Bürgermeister-Stellvertretern, den amtsführenden Stadträten und den Stadträten gebührt ein monatlicher Bezug. Der Gemeinderat hat diesen entsprechend dem besonderen Maß der Verantwortung und dem besonderen Zeit- und Arbeitsaufwand höchstens bis zu dem im Abs. 1 genannten Hundertsatz des Ausgangsbetrages festzusetzen.
0 Kommentare zu § 6 T-GB