§ 6 T-GB

T-GB - Gemeinde-Bezügegesetz 1998, Tiroler

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 25.04.2024

(1) Dem Bürgermeister gebührt ein monatlicher Bezug. Dieser beträgt 165 v. H. des Ausgangsbetrages.

(2) Den Bürgermeister-Stellvertretern, den amtsführenden Stadträten und den Stadträten gebührt ein monatlicher Bezug. Der Gemeinderat hat diesen entsprechend dem besonderen Maß der Verantwortung und dem besonderen Zeit- und Arbeitsaufwand höchstens bis zu dem im Abs. 1 genannten Hundertsatz des Ausgangsbetrages festzusetzen.

 

In Kraft seit 15.06.2012 bis 31.12.9999
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