§ 15 T-GB

T-GB - Gemeinde-Bezügegesetz 1998, Tiroler

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 25.04.2024

(1) Der Bürgermeister, in der Landeshauptstadt Innsbruck auch die Bürgermeister-Stellvertreter, die amtsführenden Stadträte, die Stadträte und die sonstigen Mitglieder des Gemeinderates haben für jeden Kalendermonat ihrer Funktionsausübung im Voraus einen monatlichen Pensionsversicherungsbeitrag in der Höhe von 11,75 v.H. des Bezuges einschließlich der Sonderzahlung oder einer allfälligen Bezugsfortzahlung an die Gemeinde zu leisten. Auf die Beitragsgrundlage sind die §§ 45 und 54 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes, BGBl. Nr. 189/1955, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 28/2021, anzuwenden.

(2) Die Gemeinde hat den Pensionsversicherungsbeitrag einzubehalten.

(3) Der Abs. 1 und die §§ 16 und 17 sind nicht auf Gemeindefunktionäre anzuwenden, die in einem pensionsversicherungsfreien Dienstverhältnis stehen.

In Kraft seit 01.04.2021 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 15 T-GB


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 15 T-GB selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 15 T-GB


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 15 T-GB


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 15 T-GB eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
Inhaltsverzeichnis T-GB Gesamte Rechtsvorschrift Drucken PDF herunterladen Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten
§ 14 T-GB
§ 16 T-GB