§ 15 T-GB

Gemeinde-Bezügegesetz 1998, Tiroler

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.04.2021 bis 31.12.9999

(1) Der Bürgermeister, in der Landeshauptstadt Innsbruck auch die Bürgermeister-Stellvertreter und, die amtsführenden Stadträte, die Stadträte und die sonstigen Mitglieder des Gemeinderates haben für jeden Kalendermonat ihrer Funktionsausübung im vorausVoraus einen monatlichen Pensionsversicherungsbeitrag in der Höhe von 11,75 v. Hv.H. des Bezuges einschließlich der Sonderzahlung oder einer allfälligen Bezugsfortzahlung an die Gemeinde zu leisten. Auf die Beitragsgrundlage sind die §§ 45 und 54 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes, BGBl. Nr. 189/1955, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 187/2013BGBl. I Nr. 28/2021, anzuwenden.

(2) Die Gemeinde hat den Pensionsversicherungsbeitrag einzubehalten.

(3) Der Abs. 1 und die §§ 16 und 17 sind nicht auf Gemeindefunktionäre anzuwenden, die in einem pensionsversicherungsfreien Dienstverhältnis stehen.

Stand vor dem 31.03.2021

In Kraft vom 01.07.2014 bis 31.03.2021

(1) Der Bürgermeister, in der Landeshauptstadt Innsbruck auch die Bürgermeister-Stellvertreter und, die amtsführenden Stadträte, die Stadträte und die sonstigen Mitglieder des Gemeinderates haben für jeden Kalendermonat ihrer Funktionsausübung im vorausVoraus einen monatlichen Pensionsversicherungsbeitrag in der Höhe von 11,75 v. Hv.H. des Bezuges einschließlich der Sonderzahlung oder einer allfälligen Bezugsfortzahlung an die Gemeinde zu leisten. Auf die Beitragsgrundlage sind die §§ 45 und 54 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes, BGBl. Nr. 189/1955, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 187/2013BGBl. I Nr. 28/2021, anzuwenden.

(2) Die Gemeinde hat den Pensionsversicherungsbeitrag einzubehalten.

(3) Der Abs. 1 und die §§ 16 und 17 sind nicht auf Gemeindefunktionäre anzuwenden, die in einem pensionsversicherungsfreien Dienstverhältnis stehen.

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