§ 8 T-GB

Gemeinde-Bezügegesetz 1998, Tiroler

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 20.11.2021 bis 31.12.9999

(1) Der Anspruch auf Bezüge beginnt mit dem Tag des Beginnes der Funktion und endet mit dem Tag des Ausscheidens aus der Funktion.

(2) Wird – außer im Fall des Abs. 3 – die Funktion nicht während des ganzen Monats ausgeübt, so gebührt in diesem Monat nur für jeden Tag der Funktionsausübung ein Dreißigstel des Bezuges.

(3) Scheidet der Bürgermeister oder ein anderes Mitglied des Gemeinderates durch Tod aus seiner Funktion aus, so gebührt der Bezug bis zum Ende des betreffenden Monats.

(4) Für die Zeit einer Beurlaubung nach § 26 Abs. 1 der Tiroler Gemeindeordnung 2001 bzw. § 16a Abs. 1 des Stadtrechtes der Landeshauptstadt Innsbruck 1975, LGBl. Nr. 53, in der jeweils geltenden Fassung gebührt kein Bezug. Ebenso gebührt für die Zeit des vorübergehenden Verzichtes auf die Ausübung des Amtes aus Anlass der Geburt oder Adoption eines Kindes nach § 26 Abs. 2 der Tiroler Gemeindeordnung 2001 kein Bezug, soweit im Abs. 5 nichts anderes bestimmt ist.

(5) Der Bürgermeisterin, die nach § 26 Abs. 2 der Tiroler Gemeindeordnung 2001 aus Anlass der Geburt eines Kindes vorübergehend auf die Ausübung ihres Amtes verzichtet, gebühren für einen Zeitraum von frühestens acht Wochen vor der voraussichtlichen Entbindung, für den Tag der Entbindung und für die ersten acht Wochen nach der Entbindung, nach Frühgeburten, Mehrlingsgeburten oder Kaiserschnittentbindungen jedoch für die ersten zwölf Wochen nach der Entbindung, die laufenden Bezüge unter anteilsmäßiger Berücksichtigung der Sonderzahlungen, wenn ihr keine vergleichbaren dienst- oder sozialversicherungsrechtliche Leistungen aus dem Anlass der Mutterschaft gebühren.

Stand vor dem 19.11.2021

In Kraft vom 01.07.2014 bis 19.11.2021

(1) Der Anspruch auf Bezüge beginnt mit dem Tag des Beginnes der Funktion und endet mit dem Tag des Ausscheidens aus der Funktion.

(2) Wird – außer im Fall des Abs. 3 – die Funktion nicht während des ganzen Monats ausgeübt, so gebührt in diesem Monat nur für jeden Tag der Funktionsausübung ein Dreißigstel des Bezuges.

(3) Scheidet der Bürgermeister oder ein anderes Mitglied des Gemeinderates durch Tod aus seiner Funktion aus, so gebührt der Bezug bis zum Ende des betreffenden Monats.

(4) Für die Zeit einer Beurlaubung nach § 26 Abs. 1 der Tiroler Gemeindeordnung 2001 bzw. § 16a Abs. 1 des Stadtrechtes der Landeshauptstadt Innsbruck 1975, LGBl. Nr. 53, in der jeweils geltenden Fassung gebührt kein Bezug. Ebenso gebührt für die Zeit des vorübergehenden Verzichtes auf die Ausübung des Amtes aus Anlass der Geburt oder Adoption eines Kindes nach § 26 Abs. 2 der Tiroler Gemeindeordnung 2001 kein Bezug, soweit im Abs. 5 nichts anderes bestimmt ist.

(5) Der Bürgermeisterin, die nach § 26 Abs. 2 der Tiroler Gemeindeordnung 2001 aus Anlass der Geburt eines Kindes vorübergehend auf die Ausübung ihres Amtes verzichtet, gebühren für einen Zeitraum von frühestens acht Wochen vor der voraussichtlichen Entbindung, für den Tag der Entbindung und für die ersten acht Wochen nach der Entbindung, nach Frühgeburten, Mehrlingsgeburten oder Kaiserschnittentbindungen jedoch für die ersten zwölf Wochen nach der Entbindung, die laufenden Bezüge unter anteilsmäßiger Berücksichtigung der Sonderzahlungen, wenn ihr keine vergleichbaren dienst- oder sozialversicherungsrechtliche Leistungen aus dem Anlass der Mutterschaft gebühren.

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