§ 42 TWFG 1991

Wohnbauförderungsgesetz 1991 - TWFG 1991, Tiroler

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2021 bis 31.12.9999

(1) Beim Amt der Tiroler Landesregierung ist ein Fachausschuß zur Ermittlung der angemessenen Gesamtbaukosten auf Grund der Veränderungen des durchschnittlichen Preisgefüges im Wohnbau einzurichten.

(2) Der Fachausschuß besteht aus dem nach der Geschäftsverteilung der Landesregierung für die Angelegenheiten der Wohnbauförderung zuständigen Mitglied der Landesregierung als Vorsitzendem, aus dem Leiter der nach der Geschäftseinteilung des Amtes der Tiroler Landesregierung für die Angelegenheiten der Wohnbauförderung zuständigen Organisationseinheit sowie aus je einem Vertreter der Berufsgruppe der gewerblichen Bauträger in der Fachgruppe der Immobilien- und Vermögenstreuhänder und der Landesinnung Bau der Wirtschaftkammer Tirol, der Kammer für Arbeiter und Angestellte für Tirol, der Landwirtschaftskammer, der Kammer der Architekten und IngenieurkonsulentenZiviltechnikerkammer für Tirol und Vorarlberg, des Österreichischen Gewerkschaftsbundes - Landesexekutive Tirol (Gewerkschaft der Bau- und Holzarbeiter) und aus zwei Vertretern des Österreichischen Verbandes gemeinnütziger Bauvereinigungen - Revisionsverband, Landesgruppe Tirol.

(3) Der Vorsitzende hat den Fachausschuß nach Bedarf, mindestens jedoch einmal jährlich zur Ermittlung der angemessenen Gesamtbaukosten auf Grund der Veränderungen des durchschnittlichen Preisgefüges im Wohnbau zu einer Sitzung einzuberufen.

(4) Der Fachausschuß ist beschlußfähig, wenn alle Mitglieder ordnungsgemäß eingeladen wurden und der Vorsitzende und mindestens fünf weitere Mitglieder anwesend sind.

(5) Der Fachausschuß faßt seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der Stimmen der anwesenden Mitglieder. Stimmenthaltung gilt als Ablehnung. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag.

(6) Allenfalls ermittelte Veränderungen der angemessenen Gesamtbaukosten sind der Landesregierung und dem Wohnbauförderungsbeirat unverzüglich mitzuteilen.

(7) Die Geschäfte des Fachausschusses führt der Vorsitzende. Die Kanzleiarbeiten des Fachausschusses sind vom Amt der Tiroler Landesregierung zu besorgen.

Stand vor dem 31.12.2020

In Kraft vom 21.12.2012 bis 31.12.2020

(1) Beim Amt der Tiroler Landesregierung ist ein Fachausschuß zur Ermittlung der angemessenen Gesamtbaukosten auf Grund der Veränderungen des durchschnittlichen Preisgefüges im Wohnbau einzurichten.

(2) Der Fachausschuß besteht aus dem nach der Geschäftsverteilung der Landesregierung für die Angelegenheiten der Wohnbauförderung zuständigen Mitglied der Landesregierung als Vorsitzendem, aus dem Leiter der nach der Geschäftseinteilung des Amtes der Tiroler Landesregierung für die Angelegenheiten der Wohnbauförderung zuständigen Organisationseinheit sowie aus je einem Vertreter der Berufsgruppe der gewerblichen Bauträger in der Fachgruppe der Immobilien- und Vermögenstreuhänder und der Landesinnung Bau der Wirtschaftkammer Tirol, der Kammer für Arbeiter und Angestellte für Tirol, der Landwirtschaftskammer, der Kammer der Architekten und IngenieurkonsulentenZiviltechnikerkammer für Tirol und Vorarlberg, des Österreichischen Gewerkschaftsbundes - Landesexekutive Tirol (Gewerkschaft der Bau- und Holzarbeiter) und aus zwei Vertretern des Österreichischen Verbandes gemeinnütziger Bauvereinigungen - Revisionsverband, Landesgruppe Tirol.

(3) Der Vorsitzende hat den Fachausschuß nach Bedarf, mindestens jedoch einmal jährlich zur Ermittlung der angemessenen Gesamtbaukosten auf Grund der Veränderungen des durchschnittlichen Preisgefüges im Wohnbau zu einer Sitzung einzuberufen.

(4) Der Fachausschuß ist beschlußfähig, wenn alle Mitglieder ordnungsgemäß eingeladen wurden und der Vorsitzende und mindestens fünf weitere Mitglieder anwesend sind.

(5) Der Fachausschuß faßt seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der Stimmen der anwesenden Mitglieder. Stimmenthaltung gilt als Ablehnung. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag.

(6) Allenfalls ermittelte Veränderungen der angemessenen Gesamtbaukosten sind der Landesregierung und dem Wohnbauförderungsbeirat unverzüglich mitzuteilen.

(7) Die Geschäfte des Fachausschusses führt der Vorsitzende. Die Kanzleiarbeiten des Fachausschusses sind vom Amt der Tiroler Landesregierung zu besorgen.

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