§ 37 TWFG 1991 Zusammensetzung und Bestellung des Wohnbauförderungsbeirates

Wohnbauförderungsgesetz 1991 - TWFG 1991, Tiroler

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.07.2012 bis 31.12.9999

(1) Der Wohnbauförderungsbeirat besteht aus dem nach der Geschäftsverteilung der Landesregierung für die Angelegenheiten der Wohnbauförderung zuständigen Mitglied der Landesregierung als Vorsitzendem und zehn weiteren Mitgliedern.

(2) Die weiteren Mitglieder sind von der Landesregierung auf Vorschlag der im Landtag vertretenen Parteien zu bestellen. Das Vorschlagsrecht richtet sich nach der nach dem d`Hondtschen System zu ermittelnden verhältnismäßigen Stärke im Landtag, wobei bei der Ermittlung dieses Stärkeverhältnisses von der Gesamtzahl elf auszugehen und der Vorsitzende auf die Anzahl der Mitglieder, für die seiner Partei das Vorschlagsrecht zusteht, anzurechnen ist. Die Parteien haben der Landesregierung innerhalb eines Monats nach der Neuwahl der Landesregierung so viele Personen vorzuschlagen, als Mitglieder auf sie entfallen. Wird ein Vorschlag nicht rechtzeitig erstattet, so ist die Bestellung ohne Vorschlag vorzunehmen.

(3) Für jedes weitere Mitglied ist in gleicher Weise ein Ersatzmitglied zu bestellen. Jedes Mitglied wird während der Dauer seiner Verhinderung durch sein Ersatzmitglied oder durch ein anderes von derselben Partei vorgeschlagenes Ersatzmitglied vertreten.

(4) Die Landesregierung hat aus dem Kreis der weiteren Mitglieder einen ersten und einen zweiten Stellvertreter des Vorsitzenden zu bestellen. Der Vorsitzende wird im Falle seiner Verhinderung vom ersten Stellvertreter, wenn jedoch auch dieser verhindert ist, vom zweiten Stellvertreter vertreten.

(5) Die weiteren Mitglieder haben in die Hand des Vorsitzenden die gewissenhafte Erfüllung ihrer Aufgaben zu geloben.

(6) Zu weiteren Mitgliedern und zu Ersatzmitgliedern dürfen nur Personen bestellt werden, die zum Landtag wählbar sind.

(7) Die Amtsdauer der Mitglieder und der Ersatzmitglieder richtet sich nach der Funktionsdauer des Landtages. Die Mitglieder und die Ersatzmitglieder haben ihre Geschäfte auch nach dem Ablauf ihrer Amtsdauer bis zur Bestellung der neuen Mitglieder bzw. Ersatzmitglieder weiterzuführen.

(8) Ein Mitglied oder Ersatzmitglied scheidet aus durch

a)

Tod,

b)

Widerruf der Bestellung,

c)

Verzicht auf die Mitgliedschaft.

Die Landesregierung hat die Bestellung zum Mitglied oder Ersatzmitglied zu widerrufen, wenn das Mitglied oder Ersatzmitglied die Wählbarkeit zum Landtag verliert. Der Verzicht auf die Mitgliedschaft ist der Landesregierung schriftlich zu erklären. Der Verzicht wird mit dem Einlangen der Verzichtserklärung unwiderruflich und, wenn in der Verzichtserklärung nicht ein anderer Zeitpunkt für das Wirksamwerden angegeben ist, wirksam.

Die Landesregierung hat die Bestellung zum Mitglied oder Ersatzmitglied zu widerrufen, wenn das Mitglied oder Ersatzmitglied die Wählbarkeit zum Landtag verliert. Der Verzicht auf die Mitgliedschaft ist der Landesregierung schriftlich zu erklären. Der Verzicht wird mit dem Einlangen der Verzichtserklärung unwiderruflich und, wenn in der Verzichtserklärung nicht ein anderer Zeitpunkt für das Wirksamwerden angegeben ist, wirksam.

(9) Scheidet ein Mitglied oder Ersatzmitglied aus, so ist für die restliche Amtsdauer ein neues Mitglied oder Ersatzmitglied zu bestellen.

(10) Die Mitgliedschaft zum Wohnbauförderungsbeirat ist ein unbesoldetes Ehrenamt. Die Mitglieder und Ersatzmitglieder haben jedoch gegenüber dem Land Tirol Anspruch auf Reisekostenvergütung und Reisezulage nach den für Landesbeamte der Dienstklasse VIII geltenden Vorschriften, wobei unabhängig von der Dauer der Dienstreise jeweils die volle Tagesgebühr zusteht.

Stand vor dem 30.06.2012

In Kraft vom 01.10.1991 bis 30.06.2012

(1) Der Wohnbauförderungsbeirat besteht aus dem nach der Geschäftsverteilung der Landesregierung für die Angelegenheiten der Wohnbauförderung zuständigen Mitglied der Landesregierung als Vorsitzendem und zehn weiteren Mitgliedern.

(2) Die weiteren Mitglieder sind von der Landesregierung auf Vorschlag der im Landtag vertretenen Parteien zu bestellen. Das Vorschlagsrecht richtet sich nach der nach dem d`Hondtschen System zu ermittelnden verhältnismäßigen Stärke im Landtag, wobei bei der Ermittlung dieses Stärkeverhältnisses von der Gesamtzahl elf auszugehen und der Vorsitzende auf die Anzahl der Mitglieder, für die seiner Partei das Vorschlagsrecht zusteht, anzurechnen ist. Die Parteien haben der Landesregierung innerhalb eines Monats nach der Neuwahl der Landesregierung so viele Personen vorzuschlagen, als Mitglieder auf sie entfallen. Wird ein Vorschlag nicht rechtzeitig erstattet, so ist die Bestellung ohne Vorschlag vorzunehmen.

(3) Für jedes weitere Mitglied ist in gleicher Weise ein Ersatzmitglied zu bestellen. Jedes Mitglied wird während der Dauer seiner Verhinderung durch sein Ersatzmitglied oder durch ein anderes von derselben Partei vorgeschlagenes Ersatzmitglied vertreten.

(4) Die Landesregierung hat aus dem Kreis der weiteren Mitglieder einen ersten und einen zweiten Stellvertreter des Vorsitzenden zu bestellen. Der Vorsitzende wird im Falle seiner Verhinderung vom ersten Stellvertreter, wenn jedoch auch dieser verhindert ist, vom zweiten Stellvertreter vertreten.

(5) Die weiteren Mitglieder haben in die Hand des Vorsitzenden die gewissenhafte Erfüllung ihrer Aufgaben zu geloben.

(6) Zu weiteren Mitgliedern und zu Ersatzmitgliedern dürfen nur Personen bestellt werden, die zum Landtag wählbar sind.

(7) Die Amtsdauer der Mitglieder und der Ersatzmitglieder richtet sich nach der Funktionsdauer des Landtages. Die Mitglieder und die Ersatzmitglieder haben ihre Geschäfte auch nach dem Ablauf ihrer Amtsdauer bis zur Bestellung der neuen Mitglieder bzw. Ersatzmitglieder weiterzuführen.

(8) Ein Mitglied oder Ersatzmitglied scheidet aus durch

a)

Tod,

b)

Widerruf der Bestellung,

c)

Verzicht auf die Mitgliedschaft.

Die Landesregierung hat die Bestellung zum Mitglied oder Ersatzmitglied zu widerrufen, wenn das Mitglied oder Ersatzmitglied die Wählbarkeit zum Landtag verliert. Der Verzicht auf die Mitgliedschaft ist der Landesregierung schriftlich zu erklären. Der Verzicht wird mit dem Einlangen der Verzichtserklärung unwiderruflich und, wenn in der Verzichtserklärung nicht ein anderer Zeitpunkt für das Wirksamwerden angegeben ist, wirksam.

Die Landesregierung hat die Bestellung zum Mitglied oder Ersatzmitglied zu widerrufen, wenn das Mitglied oder Ersatzmitglied die Wählbarkeit zum Landtag verliert. Der Verzicht auf die Mitgliedschaft ist der Landesregierung schriftlich zu erklären. Der Verzicht wird mit dem Einlangen der Verzichtserklärung unwiderruflich und, wenn in der Verzichtserklärung nicht ein anderer Zeitpunkt für das Wirksamwerden angegeben ist, wirksam.

(9) Scheidet ein Mitglied oder Ersatzmitglied aus, so ist für die restliche Amtsdauer ein neues Mitglied oder Ersatzmitglied zu bestellen.

(10) Die Mitgliedschaft zum Wohnbauförderungsbeirat ist ein unbesoldetes Ehrenamt. Die Mitglieder und Ersatzmitglieder haben jedoch gegenüber dem Land Tirol Anspruch auf Reisekostenvergütung und Reisezulage nach den für Landesbeamte der Dienstklasse VIII geltenden Vorschriften, wobei unabhängig von der Dauer der Dienstreise jeweils die volle Tagesgebühr zusteht.

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